Bundesrecht konsolidiert: Jugendgerichtsgesetz 1988 § 35, Fassung vom 18.09.2019

Jugendgerichtsgesetz 1988 § 35

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Jugendgerichtsgesetz 1988

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 599/1988 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 154/2015

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 35

Inkrafttretensdatum

01.01.2016

Außerkrafttretensdatum

31.08.2023

Abkürzung

JGG

Index

24/02 Jugendgerichtsbarkeit

Text

Festnahme und Untersuchungshaft bei jugendlichen Beschuldigten

Paragraph 35,
  1. Absatz einsWenn und sobald der Zweck der Festnahme (Paragraphen 170 bis 172 StPO) oder der Untersuchungshaft (Paragraph 173, StPO) durch familienrechtliche Verfügungen, allenfalls in Verbindung mit einem gelinderen Mittel (Paragraphen 172, Absatz 2 und 173 Absatz 5, StPO), erreicht werden kann oder bereits erreicht ist, ist der Jugendliche freizulassen. Überdies darf die Untersuchungshaft nur dann verhängt werden, wenn die mit ihr verbundenen Nachteile für die Persönlichkeitsentwicklung und für das Fortkommen des Jugendlichen nicht außer Verhältnis zur Bedeutung der Tat und zu der zu erwartenden Strafe stehen.
  2. Absatz eins aSofern für das Hauptverfahren das Bezirksgericht zuständig wäre, ist die Verhängung der Untersuchungshaft über einen jugendlichen Beschuldigten unzulässig.
  3. Absatz eins bIst der Beschuldigte einer Jugendstraftat verdächtig, so sind die Paragraphen 170, Absatz 2 und 173 Absatz 6, StPO nicht anzuwenden.
  4. Absatz 2Die Ermittlung der für die Entscheidung über die Untersuchungshaft maßgeblichen Umstände kann insbesondere auch durch Organe der Jugendgerichtshilfe erfolgen; diese sind den Haftverhandlungen nach Möglichkeit beizuziehen.
  5. Absatz 3Ein jugendlicher Beschuldigter ist jedenfalls zu enthaften, wenn er sich schon drei Monate, handelt es sich jedoch um ein Verbrechen, das in die Zuständigkeit des des Landesgerichts als Schöffen- oder Geschworenengericht fällt, schon ein Jahr in Untersuchungshaft befindet, ohne daß die Hauptverhandlung begonnen hat. Im zuletzt genannten Fall darf die Untersuchungshaft über sechs Monate hinaus nur dann aufrechterhalten oder fortgesetzt werden, wenn dies wegen besonderer Schwierigkeiten oder besonderen Umfangs der Untersuchung im Hinblick auf das Gewicht des Haftgrundes unvermeidbar ist.
  6. Absatz 3 aBei jugendlichen Angeklagten sind die Paragraphen 174, Absatz 4 und 175 Absatz 5, StPO nicht anzuwenden. Mit Einbringen der Anklage verlängert sich die jeweilige Haftfrist (Paragraph 175, Absatz 2, StPO) um eine Woche. Die Rechtswirksamkeit der Anklageschrift (Paragraphen 213, Absatz 4,, 215 Absatz 6, StPO) oder die Anordnung der Hauptverhandlung nach Paragraph 485, Absatz eins, Ziffer 4, StPO löst sodann eine Haftfrist von einem Monat aus; ab weiterer Fortsetzung der Untersuchungshaft beträgt die Haftfrist zwei Monate. Würde die Haftfrist vor Beginn der Hauptverhandlung ablaufen und kann der Angeklagte nicht enthaftet werden, so hat das Gericht eine Haftverhandlung durchzuführen. Gleiches gilt, wenn der Angeklagte seine Enthaftung beantragt und darüber nicht ohne Verzug in einer Hauptverhandlung entschieden werden kann. Nach Zustellung der Urteilsausfertigung ist die Wirksamkeit eines Beschlusses auf Verhängung oder Fortsetzung der Untersuchungshaft durch die Haftfrist nicht mehr begrenzt.
  7. Absatz 4Von der Festnahme eines Jugendlichen, der nicht sogleich wieder freigelassen werden kann, sind ohne unnötigen Aufschub jedenfalls ein Erziehungsberechtigter oder ein mit dem Jugendlichen in Hausgemeinschaft lebender Angehöriger sowie die Jugendgerichtshilfe, ein für den Jugendlichen allenfalls bereits bestellter Bewährungshelfer und der Kinder- und Jugendhilfeträger zu verständigen, es sei denn, daß der Jugendliche dem aus einem triftigen Grund widerspricht.

Anmerkung

ÜR: Art. IV Abs. 5, BGBl. Nr. 526/1993; Art. VI, BGBl. I Nr. 93/2007.

Im RIS seit

29.12.2015

Zuletzt aktualisiert am

21.07.2023

Gesetzesnummer

10002825

Dokumentnummer

NOR40177404

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1988/599/P35/NOR40177404