(2)Absatz 2Von einem Pauschalkostenbeitrag gemäß § 388 StPO ist abzusehen, wenn die Zahlung dieses Beitrags das Fortkommen des Jugendlichen erschweren würde.Von einem Pauschalkostenbeitrag gemäß Paragraph 388, StPO ist abzusehen, wenn die Zahlung dieses Beitrags das Fortkommen des Jugendlichen erschweren würde.