Bundesrecht konsolidiert: Jugendgerichtsgesetz 1988 § 43, Fassung vom 20.01.2019

Jugendgerichtsgesetz 1988 § 43

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Jugendgerichtsgesetz 1988

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 599/1988 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 154/2015

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 43

Inkrafttretensdatum

01.01.2016

Außerkrafttretensdatum

31.05.2020

Abkürzung

JGG

Index

24/02 Jugendgerichtsbarkeit

Text

Jugenderhebungen

Paragraph 43,
  1. Absatz einsDie Jugenderhebungen (Paragraph 48, Ziffer eins,) sind von der Staatsanwaltschaft oder dem Gericht bei der Jugendgerichtshilfe in Auftrag zu geben. Sie können unterbleiben, soweit unter Berücksichtigung der Art der Tat ein näheres Eingehen auf die Person des Beschuldigten entbehrlich erscheint. In Zweifelsfällen ist die Untersuchung der Beschuldigten durch einen Arzt, klinischen Psychologen oder Psychotherapeuten anzuordnen.
  2. Absatz 2Von der Verlesung der Schriftstücke über diese Erhebungen in der Hauptverhandlung ist im Interesse des Beschuldigten ganz oder teilweise abzusehen, soweit dieser, sein gesetzlicher Vertreter, die Staatsanwaltschaft und der Verteidiger auf die Verlesung verzichten. In diesem Umfang dürfen die Schriftstücke bei der Urteilsfällung berücksichtigt werden. Im übrigen ist die Verlesung, soweit davon ein nachteiliger Einfluß auf den jugendlichen Beschuldigten zu befürchten ist, in seiner Abwesenheit vorzunehmen (Paragraph 41,).

Anmerkung

ÜR: Art. VI, BGBl. I Nr. 93/2007

Schlagworte

Lebensverhältnis

Im RIS seit

29.12.2015

Zuletzt aktualisiert am

26.03.2020

Gesetzesnummer

10002825

Dokumentnummer

NOR40177420

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1988/599/P43/NOR40177420