Bundesrecht konsolidiert: Jugendgerichtsgesetz 1988 § 5, Fassung vom 31.12.2007

Jugendgerichtsgesetz 1988 § 5

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Jugendgerichtsgesetz 1988

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 599/1988

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 5

Inkrafttretensdatum

01.01.1989

Außerkrafttretensdatum

31.12.2007

Abkürzung

JGG

Index

24/02 Jugendgerichtsbarkeit

Text

Besonderheiten der Ahndung von Jugendstraftaten

Paragraph 5,

Für die Ahndung von Jugendstraftaten gelten die allgemeinen Strafgesetze, soweit im folgenden nichts anderes bestimmt ist:

  1. Ziffer eins
    Die Anwendung des Jugendstrafrechts hat vor allem den Zweck, den Täter von strafbaren Handlungen abzuhalten.
  2. Ziffer 2
    An die Stelle der Androhung einer lebenslangen Freiheitsstrafe und der Androhung einer Freiheitsstrafe von zehn bis zu zwanzig Jahren oder lebenslanger Freiheitsstrafe tritt,
    1. Litera a
      wenn ein Jugendlicher die Tat nach Vollendung des sechzehnten Lebensjahres begangen hat, die Androhung einer Freiheitsstrafe von einem bis zu fünfzehn Jahren,
    2. Litera b
      sonst die Androhung einer Freiheitsstrafe von einem bis zu zehn Jahren.
  3. Ziffer 3
    An die Stelle der Androhung einer Freiheitsstrafe von zehn bis zu zwanzig Jahren tritt die Androhung einer Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren.
  4. Ziffer 4
    Das Höchstmaß aller sonst angedrohten zeitlichen Freiheitsstrafen wird auf die Hälfte herabgesetzt; ein Mindestmaß entfällt.
  5. Ziffer 5
    Das nach Tagessätzen bestimmte Höchstmaß von Geldstrafen wird auf die Hälfte herabgesetzt.
  6. Ziffer 6
    Geldstrafen, deren Bemessung sich nach der Höhe eines Wertes, Nutzens oder Schadens richtet, einschließlich Verfallsersatz- und Wertersatzstrafen, sind nur zu verhängen, soweit sie das Fortkommen des Beschuldigten nicht gefährden.
  7. Ziffer 7
    Für die Einteilung der strafbaren Handlungen nach Paragraph 17, StGB und die Anwendung des Paragraph 42, StGB ist nicht von den durch die Ziffer 4, geänderten Strafdrohungen auszugehen.
  8. Ziffer 8
    Die Paragraphen 37, Absatz 2 und 41 Absatz 2, StGB gelten nicht für Jugendstraftaten.
  9. Ziffer 9
    Die Paragraphen 43 und 43a StGB können auch angewendet werden, wenn auf eine Freiheitsstrafe von mehr als zwei bzw. drei Jahren erkannt wird oder zu erkennen wäre.
  10. Ziffer 10
    In gesetzlichen Bestimmungen vorgesehene Rechtsfolgen treten nicht ein.

Schlagworte

Bedingte Strafnachsicht

Zuletzt aktualisiert am

11.01.2013

Gesetzesnummer

10002825

Dokumentnummer

NOR12034430

Alte Dokumentnummer

N2198810181F

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1988/599/P5/NOR12034430