Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Jugendgerichtsgesetz 1988
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 5
Inkrafttretensdatum
01.01.1989
Außerkrafttretensdatum
31.12.2007
Abkürzung
JGG
Index
24/02 Jugendgerichtsbarkeit
Text
Besonderheiten der Ahndung von Jugendstraftaten
§ 5.Paragraph 5,
Für die Ahndung von Jugendstraftaten gelten die allgemeinen Strafgesetze, soweit im folgenden nichts anderes bestimmt ist:
Die Anwendung des Jugendstrafrechts hat vor allem den Zweck, den Täter von strafbaren Handlungen abzuhalten.
An die Stelle der Androhung einer lebenslangen Freiheitsstrafe und der Androhung einer Freiheitsstrafe von zehn bis zu zwanzig Jahren oder lebenslanger Freiheitsstrafe tritt,
wenn ein Jugendlicher die Tat nach Vollendung des sechzehnten Lebensjahres begangen hat, die Androhung einer Freiheitsstrafe von einem bis zu fünfzehn Jahren,
sonst die Androhung einer Freiheitsstrafe von einem bis zu zehn Jahren.
An die Stelle der Androhung einer Freiheitsstrafe von zehn bis zu zwanzig Jahren tritt die Androhung einer Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren.
Das Höchstmaß aller sonst angedrohten zeitlichen Freiheitsstrafen wird auf die Hälfte herabgesetzt; ein Mindestmaß entfällt.
Das nach Tagessätzen bestimmte Höchstmaß von Geldstrafen wird auf die Hälfte herabgesetzt.
Geldstrafen, deren Bemessung sich nach der Höhe eines Wertes, Nutzens oder Schadens richtet, einschließlich Verfallsersatz- und Wertersatzstrafen, sind nur zu verhängen, soweit sie das Fortkommen des Beschuldigten nicht gefährden.
Für die Einteilung der strafbaren Handlungen nach § 17 StGB und die Anwendung des § 42 StGB ist nicht von den durch die Z 4 geänderten Strafdrohungen auszugehen.Für die Einteilung der strafbaren Handlungen nach Paragraph 17, StGB und die Anwendung des Paragraph 42, StGB ist nicht von den durch die Ziffer 4, geänderten Strafdrohungen auszugehen.
Die §§ 37 Abs. 2 und 41 Abs. 2 StGB gelten nicht für Jugendstraftaten.Die Paragraphen 37, Absatz 2 und 41 Absatz 2, StGB gelten nicht für Jugendstraftaten.
Die §§ 43 und 43a StGB können auch angewendet werden, wenn auf eine Freiheitsstrafe von mehr als zwei bzw. drei Jahren erkannt wird oder zu erkennen wäre.Die Paragraphen 43 und 43a StGB können auch angewendet werden, wenn auf eine Freiheitsstrafe von mehr als zwei bzw. drei Jahren erkannt wird oder zu erkennen wäre.
In gesetzlichen Bestimmungen vorgesehene Rechtsfolgen treten nicht ein.
Schlagworte
Bedingte Strafnachsicht
Zuletzt aktualisiert am
11.01.2013
Gesetzesnummer
10002825
Dokumentnummer
NOR12034430
Alte Dokumentnummer
N2198810181F