Bundesrecht konsolidiert: Jugendgerichtsgesetz 1988 § 20, Fassung vom 31.12.1999

Jugendgerichtsgesetz 1988 § 20

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Jugendgerichtsgesetz 1988

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 599/1988 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 55/1999

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 20

Inkrafttretensdatum

01.01.1989

Außerkrafttretensdatum

31.12.1999

Abkürzung

JGG

Index

24/02 Jugendgerichtsbarkeit

Text

Paragraph 20,
  1. Absatz einsDie Zahlung eines Geldbetrages soll nur angeordnet werden, wenn anzunehmen ist, daß der Geldbetrag aus Mitteln gezahlt wird, über die der Beschuldigte selbständig verfügen darf und ohne Beeinträchtigung seines Fortkommens verfügen kann. Die Höhe des zu entrichtenden Geldbetrages soll den Betrag nicht übersteigen, der einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen entspräche. Das Gericht kann die Zahlung des Geldbetrages in höchstens sechs monatlichen Teilbeträgen anordnen.
  2. Absatz 2Die Erbringung gemeinnütziger Leistungen darf unter Bedachtnahme auf einen gleichzeitigen Schulbesuch oder eine Berufstätigkeit höchstens für die Dauer von täglich sechs Stunden, wöchentlich achtzehn Stunden und insgesamt sechzig Stunden angeordnet werden. Ein Zeitraum von drei Monaten darf hiebei nicht überschritten werden.
  3. Absatz 3Das Gericht kann geeignete Personen und Stellen, insbesondere der Bewährungshilfe und der Jugendgerichtshilfe, ersuchen, gemeinnützige Leistungen, Ausbildungs- oder Fortbildungskurse oder sonstige Veranstaltungen zu vermitteln und deren Durchführung zu unterstützen. Das Gericht oder die vermittelnde Stelle hat die Zustimmung der Einrichtung einzuholen, in deren Rahmen die gemeinnützige Leistung erbracht oder die Veranstaltung abgehalten werden soll, und sie von Art und Ausmaß der Leistung oder der Teilnahme zu verständigen.
  4. Absatz 4Der Bundesminister für Justiz hat eine Liste von Einrichtungen, die für die Erbringung gemeinnütziger Leistungen geeignet sind, zu veröffentlichen und erforderlichenfalls zu ergänzen.
  5. Absatz 5Im Falle der Auflage der Schadensgutmachung oder des sonstigen Ausgleichs der Tatfolgen gilt Paragraph 7, Absatz 2, dem Sinne nach.
  6. Absatz 6Erleidet der Beschuldigte bei Erfüllung einer Auflage eine Krankheit oder einen Unfall, so gelten die Bestimmungen der Paragraphen 76 bis 84 des Strafvollzugsgesetzes dem Sinne nach.

Schlagworte

Ausbildungskurs


Zuletzt aktualisiert am

11.01.2013

Gesetzesnummer

10002825

Dokumentnummer

NOR12034445

Alte Dokumentnummer

N2198810196F

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1988/599/P20/NOR12034445