Bundesrecht konsolidiert: Jugendgerichtsgesetz 1988 § 5, tagesaktuelle Fassung

Jugendgerichtsgesetz 1988 § 5

Kurztitel

Jugendgerichtsgesetz 1988

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 599/1988 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 223/2022

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 5

Inkrafttretensdatum

01.09.2023

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

JGG

Index

24/02 Jugendgerichtsbarkeit

Text

Besonderheiten der Ahndung von Jugendstraftaten

Paragraph 5,

Für die Ahndung von Jugendstraftaten gelten die allgemeinen Strafgesetze, soweit im folgenden nichts anderes bestimmt ist:

  1. Ziffer eins
    Die Anwendung des Jugendstrafrechts hat vor allem den Zweck, den Täter von strafbaren Handlungen abzuhalten.
  2. Ziffer 2
    An die Stelle der Androhung einer lebenslangen Freiheitsstrafe und der Androhung einer Freiheitsstrafe von zehn bis zu zwanzig Jahren oder lebenslanger Freiheitsstrafe tritt,
    1. Litera a
      wenn ein Jugendlicher die Tat nach Vollendung des sechzehnten Lebensjahres begangen hat, die Androhung einer Freiheitsstrafe von einem bis zu fünfzehn Jahren,
    2. Litera b
      sonst die Androhung einer Freiheitsstrafe von einem bis zu zehn Jahren.
  3. Ziffer 3
    An die Stelle der Androhung einer Freiheitsstrafe von zehn bis zu zwanzig Jahren tritt die Androhung einer Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren.
  4. Ziffer 4
    Das Höchstmaß aller sonst angedrohten zeitlichen Freiheitsstrafen wird auf die Hälfte herabgesetzt; ein Mindestmaß entfällt.
  5. Ziffer 5
    Das nach Tagessätzen bestimmte Höchstmaß von Geldstrafen wird auf die Hälfte herabgesetzt.
  6. Ziffer 6
    Geldstrafen, deren Bemessung sich nach der Höhe eines Wertes, Nutzens oder Schadens richtet, einschließlich Verfallsersatz- und Wertersatzstrafen, sind nur zu verhängen, soweit sie das Fortkommen des Beschuldigten nicht gefährden.
  7. Ziffer 6 a
    Von der Entscheidung, dass ein Geldbetrag gemäß Paragraph 20, Absatz 3, StGB für verfallen zu erklären ist, kann ganz oder zum Teil abgesehen werden, soweit dies den Täter unbillig hart träfe.
  8. Ziffer 6 b
    Anlass einer strafrechtlichen Unterbringung nach Paragraph 21, StGB kann nur eine Tat sein, für die nach den allgemeinen Strafgesetzen lebenslange Freiheitsstrafe oder eine Freiheitsstrafe im Höchstmaß von mindestens zehn Jahren angedroht ist.
  9. Ziffer 7
    Für die Einteilung der strafbaren Handlungen nach Paragraph 17, StGB und die Anwendung des Paragraph 191, StPO ist nicht von den durch die Ziffer 4, geänderten Strafdrohungen auszugehen.
  10. Ziffer 8
    Die Paragraphen 37, Absatz 2 und 41 Absatz 2, StGB gelten nicht für Jugendstraftaten.
  11. Ziffer 9
    Die Paragraphen 43 und 43a StGB können auch angewendet werden, wenn auf eine Freiheitsstrafe von mehr als zwei bzw. drei Jahren erkannt wird oder zu erkennen wäre.
  12. Ziffer 10
    In gesetzlichen Bestimmungen vorgesehene Rechtsfolgen treten nicht ein.
  13. Ziffer 11
    Sind Werte oder Schadensbeträge einer Jugendstraftat mit jenen einer Straftat, die nach Vollendung des achtzehnten Lebensjahres begangen wurde, zusammenzurechnen (Paragraph 29, StGB), so richten sich die Strafdrohungen nach den Ziffer 2 bis 5; begründet jedoch allein die Summe der Werte oder Schadensbeträge der nach dem genannten Zeitpunkt begangenen Straftaten eine höhere Strafdrohung, so ist diese maßgeblich.
  14. Ziffer 12
    Eine Freiheitsstrafe oder freiheitsentziehende Maßnahme darf über einen Jugendlichen nur verhängt werden, wenn der Angeklagte während der Hauptverhandlung durch einen Verteidiger vertreten war (Paragraph 39, Absatz eins, Ziffer 4,).

Schlagworte

Bedingte Strafnachsicht

Im RIS seit

03.01.2023

Zuletzt aktualisiert am

19.01.2023

Gesetzesnummer

10002825

Dokumentnummer

NOR40250209

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1988/599/P5/NOR40250209