(3)Absatz 3,Die Einstellung der Vorschüsse ist kein Grund zur Beendigung der Vertretung nach Abs. 2. Im Fall der Vorschussgewährung bloß nach § 4 Z 2 oder 3 ist der Jugendwohlfahrtsträger zu entheben, wenn er zur Durchsetzung des Unterhaltsanspruchs des Kindes nach der Lage des Falles nichts beizutragen vermag und keine Rückstände aus Vorschüssen nach § 3 oder § 4 Z 1 oder 4 bestehen.Die Einstellung der Vorschüsse ist kein Grund zur Beendigung der Vertretung nach Absatz 2, Im Fall der Vorschussgewährung bloß nach Paragraph 4, Ziffer 2, oder 3 ist der Jugendwohlfahrtsträger zu entheben, wenn er zur Durchsetzung des Unterhaltsanspruchs des Kindes nach der Lage des Falles nichts beizutragen vermag und keine Rückstände aus Vorschüssen nach Paragraph 3, oder Paragraph 4, Ziffer eins, oder 4 bestehen.