Bundesrecht konsolidiert: Unterhaltsvorschußgesetz 1985 § 9, tagesaktuelle Fassung

Unterhaltsvorschußgesetz 1985 § 9

Kurztitel

Unterhaltsvorschußgesetz 1985

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 451/1985 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 75/2009

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 9

Inkrafttretensdatum

01.01.2010

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

UVG

Index

20/02 Familienrecht

Text

Vertretung

Paragraph 9,
  1. Absatz eins,Wer zur Durchsetzung der Unterhaltsansprüche des Kindes berufen ist, hat dieses auch bei Stellung des Antrags auf Gewährung von Vorschüssen auf den gesetzlichen Unterhalt und in dem gerichtlichen Verfahren darüber zu vertreten.
  2. Absatz 2,Der Jugendwohlfahrtsträger wird mit der Zustellung des Beschlusses, mit dem Vorschüsse gewährt werden, alleiniger gesetzlicher Vertreter des minderjährigen Kindes zur Durchsetzung der Unterhaltsansprüche.
  3. Absatz 3,Die Einstellung der Vorschüsse ist kein Grund zur Beendigung der Vertretung nach Absatz 2, Im Fall der Vorschussgewährung bloß nach Paragraph 4, Ziffer 2, oder 3 ist der Jugendwohlfahrtsträger zu entheben, wenn er zur Durchsetzung des Unterhaltsanspruchs des Kindes nach der Lage des Falles nichts beizutragen vermag und keine Rückstände aus Vorschüssen nach Paragraph 3, oder Paragraph 4, Ziffer eins, oder 4 bestehen.

Anmerkung

ÜR: Art. XVIII § 5, BGBl. I Nr. 135/2000; Art. XXXI, BGBl. I Nr. 112/2003; Art. 18 §§ 1 und 4, BGBl. I Nr. 75/2009

Im RIS seit

23.09.2009

Zuletzt aktualisiert am

13.02.2025

Gesetzesnummer

10002710

Dokumentnummer

NOR40108916

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1985/451/P9/NOR40108916