Bundesrecht konsolidiert: Gerichtsgebührengesetz Art. 1 § 30, Fassung vom 31.12.2025

Gerichtsgebührengesetz Art. 1 § 30

Kurztitel

Gerichtsgebührengesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 501/1984 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 19/2015

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

Art. 1 § 30

Inkrafttretensdatum

01.07.2015

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

GGG

Index

27/03 Gerichts- und Justizverwaltungsgebühren

Text

D. ÄNDERUNG DER GEBÜHRENPFLICHT.

Paragraph 30,
  1. Absatz eins,Ist in diesem Bundesgesetz nichts anderes bestimmt, erlischt die Gebührenpflicht, wenn sie durch eine nachfolgende Entscheidung berührt wird.
  2. Absatz 2,Ist die Vornahme einer Amtshandlung von der Entrichtung der Gebühr abhängig, so erlischt die Gebührenpflicht, wenn die Amtshandlung in der Folge unterbleibt.
  3. Absatz 2 a,Wird der Anspruch des Bundes auf die Eintragungsgebühr zu dem für die Fälligkeit der Grunderwerbsteuer maßgebenden Zeitpunkt begründet (Paragraph 2, Ziffer 4, zweiter Halbsatz), so erlischt die Zahlungspflicht, wenn die Grundbuchseintragung nicht vorgenommen wurde. Die Partei, die die Gebühren bezahlt hat, kann die Rückzahlung der Gebühr verlangen, wenn sie eine Bescheinigung des für die Erhebung der Steuer zuständigen Finanzamts vorlegt, dass die Eintragungsgebühr beim Finanzamt entrichtet worden ist. Wird nach Rückzahlung der Gebühr die Eintragung bewirkt, so wird die Gebühr zu dem im Paragraph 2, Ziffer 4, erster Halbsatz angeführten Zeitpunkt fällig; in diesem Fall ist die Gebühr nach den Bestimmungen des GEG einzubringen.

    Anmerkung, Absatz 3, 3 a und Absatz 4, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 19 aus 2015,)

Anmerkung

1. Anderes bestimmt iS des Abs. 1 ist in Tarifpost 7 Abs. 6.
2. Zu Abs. 2 Z 1: Daß die Gebühr nach Zahlungsaufforderung (§ 14 GEG, BGBl. Nr. 288/1962) entrichtet wurde, ist kein Hindernis für ihre Rückzahlung.
3. vgl. Art. 5 § 1, BGBl. I Nr. 1/2013; vgl. Art. 17 § 6, BGBl. I Nr. 190/2013

Schlagworte

Erlöschen, Verjährung

Im RIS seit

19.01.2015

Zuletzt aktualisiert am

07.04.2021

Gesetzesnummer

10002667

Dokumentnummer

NOR40167918