§§ 2, 6a, 10, 15 und 31 sowie die Tarifposten 11, 12 und 15 jeweils in der Fassung des Budgetbegleitgesetzes 2007, BGBl. I Nr. 24, treten mit 1. Juli 2007 in Kraft. In ihrer dadurch geänderten Fassung sind die genannten Bestimmungen auf alle Schriften und Amtshandlungen anzuwenden, hinsichtlich derer der Anspruch auf die Gebühr nach dem 30. Juni 2007 begründet wurde. § 31a ist auf die mit dem Budgetbegleitgesetz 2007 veränderten Gerichts- und Justizverwaltungsgebührenbeträge in den Tarifposten 11 und 15 sowie auf den mit diesem Bundesgesetz neu geschaffenen Gerichtsgebührenbetrag in der Tarifpost 12 mit der Maßgabe anzuwenden, dass Ausgangsgrundlage für die Neufestsetzung der geänderten Gebührenbeträge die für April 2006 verlautbarte Indexzahl des von der Bundesanstalt Statistik Österreich veröffentlichten Verbraucherpreisindex 2000 ist.Paragraphen 2,, 6a, 10, 15 und 31 sowie die Tarifposten 11, 12 und 15 jeweils in der Fassung des Budgetbegleitgesetzes 2007, Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 24, treten mit 1. Juli 2007 in Kraft. In ihrer dadurch geänderten Fassung sind die genannten Bestimmungen auf alle Schriften und Amtshandlungen anzuwenden, hinsichtlich derer der Anspruch auf die Gebühr nach dem 30. Juni 2007 begründet wurde. Paragraph 31 a, ist auf die mit dem Budgetbegleitgesetz 2007 veränderten Gerichts- und Justizverwaltungsgebührenbeträge in den Tarifposten 11 und 15 sowie auf den mit diesem Bundesgesetz neu geschaffenen Gerichtsgebührenbetrag in der Tarifpost 12 mit der Maßgabe anzuwenden, dass Ausgangsgrundlage für die Neufestsetzung der geänderten Gebührenbeträge die für April 2006 verlautbarte Indexzahl des von der Bundesanstalt Statistik Österreich veröffentlichten Verbraucherpreisindex 2000 ist.