Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Gerichtsgebührengesetz
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
Art. 1 § 31a
Inkrafttretensdatum
26.04.2017
Außerkrafttretensdatum
Abkürzung
GGG
Index
27/03 Gerichts- und Justizverwaltungsgebühren
Beachte
zum Bezugszeitraum vgl. Art. VI Z 67, 71, 72, 77, 78, 79, 80 und 81
Text
Neufestsetzung von Gebühren und Bemessungsgrundlagen
§ 31a.Paragraph 31 a,
(1)Absatz einsDie Bundesministerin für Justiz hat durch Verordnung die in diesem Bundesgesetz und dessen Tarif angeführten festen Gebühren sowie die in § 26 Abs. 4 und § 31 Abs. 1, Anmerkung 8 zur Tarifpost 7, Anmerkung 1a und 6 zur Tarifpost 9, Anmerkung 1a zur Tarifpost 10 und Anmerkung 3a zur Tarifpost 12 angeführten Beträge neu festzusetzen, sobald und soweit sich der von der Bundesanstalt Statistik Österreich verlautbarte Verbraucherpreisindex 2000 oder der an seine Stelle tretende Index gegenüber der für März 2001 veröffentlichten und in der Folge gegenüber der der letzten Festsetzung zugrunde gelegten Indexzahl um mehr als 5 vH geändert hat. Die neuen Beträge sind aus den Beträgen dieses Bundesgesetzes und dessen Tarifs im Verhältnis der Veränderung der für März 2001 verlautbarten Indexzahl zu der für die Neufestsetzung maßgebenden endgültigen Indexzahl zu berechnen. Die so berechneten Beträge über 15 Euro sind auf volle Eurobeträge kaufmännisch zu runden. Beträge zwischen 5 und 15 Euro sind auf die nächsten vollen 10 Cent, Beträge unter 5 Euro auf den nächsten vollen Cent jeweils kaufmännisch zu runden. Die neuen Beträge gelten ab dem der Veröffentlichung der endgültigen Indexzahl durch die Bundesanstalt Statistik Österreich drittfolgenden Monatsersten.Die Bundesministerin für Justiz hat durch Verordnung die in diesem Bundesgesetz und dessen Tarif angeführten festen Gebühren sowie die in Paragraph 26, Absatz 4 und Paragraph 31, Absatz eins,, Anmerkung 8 zur Tarifpost 7, Anmerkung 1a und 6 zur Tarifpost 9, Anmerkung 1a zur Tarifpost 10 und Anmerkung 3a zur Tarifpost 12 angeführten Beträge neu festzusetzen, sobald und soweit sich der von der Bundesanstalt Statistik Österreich verlautbarte Verbraucherpreisindex 2000 oder der an seine Stelle tretende Index gegenüber der für März 2001 veröffentlichten und in der Folge gegenüber der der letzten Festsetzung zugrunde gelegten Indexzahl um mehr als 5 vH geändert hat. Die neuen Beträge sind aus den Beträgen dieses Bundesgesetzes und dessen Tarifs im Verhältnis der Veränderung der für März 2001 verlautbarten Indexzahl zu der für die Neufestsetzung maßgebenden endgültigen Indexzahl zu berechnen. Die so berechneten Beträge über 15 Euro sind auf volle Eurobeträge kaufmännisch zu runden. Beträge zwischen 5 und 15 Euro sind auf die nächsten vollen 10 Cent, Beträge unter 5 Euro auf den nächsten vollen Cent jeweils kaufmännisch zu runden. Die neuen Beträge gelten ab dem der Veröffentlichung der endgültigen Indexzahl durch die Bundesanstalt Statistik Österreich drittfolgenden Monatsersten.
(2)Absatz 2Die festen Gebührenbeträge in den Tarifposten 1, 2 und 3 für die Gebührenstufe über 350 000 Euro sind bei der Neufestsetzung der Gebühren – zusätzlich zu den Änderungen nach Abs. 1 – jeweils auch um die Beträge zu erhöhen bzw. zu vermindern, um die die in der vorangehenden Gebührenstufe angeführten Beträge gegenüber den Beträgen dieses Bundesgesetzes geändert werden.Die festen Gebührenbeträge in den Tarifposten 1, 2 und 3 für die Gebührenstufe über 350 000 Euro sind bei der Neufestsetzung der Gebühren – zusätzlich zu den Änderungen nach Absatz eins, – jeweils auch um die Beträge zu erhöhen bzw. zu vermindern, um die die in der vorangehenden Gebührenstufe angeführten Beträge gegenüber den Beträgen dieses Bundesgesetzes geändert werden.
Schlagworte
Verordnungsermächtigung, Inflationsanpassung
Im RIS seit
27.04.2017
Zuletzt aktualisiert am
02.01.2024
Gesetzesnummer
10002667
Dokumentnummer
NOR40192713