Bundesrecht konsolidiert: Gerichtsgebührengesetz Art. 1 § 31a, Fassung vom 30.07.2015

Gerichtsgebührengesetz Art. 1 § 31a

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Gerichtsgebührengesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 501/1984 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 19/2015

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

Art. 1 § 31a

Inkrafttretensdatum

01.07.2015

Außerkrafttretensdatum

31.12.2015

Abkürzung

GGG

Index

27/03 Gerichts- und Justizverwaltungsgebühren

Beachte

1. Ist auf die mit der Novelle BGBl. I Nr. 69/2014 in der Tarifpost 7, Tarifpost 13a und Tarifpost 14 Z 7 und 16 neu geschaffenen oder geänderten Gebührentatbestände mit der Maßgabe anzuwenden, dass Ausgangsgrundlage für die Neufestsetzung dieser Gebührenbeträge die für Mai 2013 veröffentlichte endgültige Indexzahl des von der Bundesanstalt Statistik Österreich verlautbarten Verbraucherpreisindex 2000 ist (vgl. Art. VI Z 56).
2. Ist auf die mit der Gerichtsgebühren-Novelle 2014, BGBl. I Nr. 19/2015, neu geschaffenen oder geänderten Gebührentatbestände sowie die Beträge nach Anmerkung 8 zur Tarifpost 7 und Anmerkung 3a zur Tarifpost 12 mit der Maßgabe anzuwenden, dass Ausgangsgrundlage für die Neufestsetzung jeweils die für Mai 2013 veröffentlichte endgültige Indexzahl des von der Bundesanstalt Statistik Österreich verlautbarten Verbraucherpreisindex 2000 ist (vgl. Art. VI Z 59).
3. Ist auf die mit dem ErbRÄG 2015 geänderten Gebührentatbestände mit der Maßgabe anzuwenden, dass Ausgangsgrundlage für die Neufestsetzung jeweils die für Mai 2013 veröffentlichte endgültige Indexzahl des von der Bundesanstalt Statistik Österreich verlautbarten Verbraucherpreisindex 2000 ist (vgl. Art. VI Z 60).

Text

Neufestsetzung von Gebühren und Bemessungsgrundlagen

Paragraph 31 a,
  1. Absatz einsDie Bundesministerin für Justiz hat durch Verordnung die in diesem Bundesgesetz und dessen Tarif angeführten festen Gebühren sowie die in Paragraph 26, Absatz 4 und Paragraph 31, Absatz eins,, Anmerkung 8 zur Tarifpost 7, Anmerkung 1a und 6 zur Tarifpost 9, Anmerkung 1a zur Tarifpost 10 und Anmerkung 3a zur Tarifpost 12 angeführten Beträge neu festzusetzen, sobald und soweit sich der von der Bundesanstalt Statistik Österreich verlautbarte Verbraucherpreisindex 2000 oder der an seine Stelle tretende Index gegenüber der für März 2001 veröffentlichten und in der Folge gegenüber der der letzten Festsetzung zugrunde gelegten Indexzahl um mehr als 5 vH geändert hat. Die neuen Beträge sind aus den Beträgen dieses Bundesgesetzes und dessen Tarifs im Verhältnis der Veränderung der für März 2001 verlautbarten Indexzahl zu der für die Neufestsetzung maßgebenden endgültigen Indexzahl zu berechnen. Die so berechneten Beträge über 15 Euro sind auf volle Eurobeträge kaufmännisch zu runden. Beträge zwischen 5 und 15 Euro sind auf die nächsten vollen 10 Cent, Beträge unter 5 Euro auf den nächsten vollen Cent jeweils kaufmännisch zu runden. Die neuen Beträge gelten ab dem der Veröffentlichung der endgültigen Indexzahl durch die Bundesanstalt Statistik Österreich drittfolgenden Monatsersten.
  2. Absatz 2Die festen Gebührenbeträge in den Tarifposten 1, 2 und 3 für die Gebührenstufe über 350 000 Euro sind bei der Neufestsetzung der Gebühren - zusätzlich zu den Änderungen nach Absatz eins, - jeweils auch um die Beträge zu erhöhen bzw. zu vermindern, um die die in der vorangehenden Gebührenstufe angeführten Beträge gegenüber den Beträgen dieses Bundesgesetzes geändert werden.

Anmerkung

ÜR: Art. VI Z 16, BGBl. I Nr. 501/1984 idF BGBl. I Nr. 131/2001; Art. 13 Z 4 und 5, BGBl. I Nr. 131/2001; Art. 5 § 1, BGBl. I Nr. 1/2013.

Schlagworte

Verordnungsermächtigung, Inflationsanpassung

Im RIS seit

19.01.2015

Zuletzt aktualisiert am

29.12.2015

Gesetzesnummer

10002667

Dokumentnummer

NOR40167919