Bundesrecht konsolidiert: Gerichtsgebührengesetz Art. 1 § 30, Fassung vom 11.08.2014

Gerichtsgebührengesetz Art. 1 § 30

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Gerichtsgebührengesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 501/1984 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 190/2013

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

Art. 1 § 30

Inkrafttretensdatum

01.01.2014

Außerkrafttretensdatum

31.12.2014

Abkürzung

GGG

Index

27/03 Gerichts- und Justizverwaltungsgebühren

Text

D. ÄNDERUNG DER GEBÜHRENPFLICHT. RÜCKZAHLUNG VON GEBÜHREN

Paragraph 30,
  1. Absatz eins,Ist in diesem Bundesgesetz nichts anderes bestimmt, erlischt die Gebührenpflicht, wenn sie durch eine nachfolgende Entscheidung berührt wird.
  2. Absatz 2,Gebühren sind zurückzuzahlen:
    1. Ziffer eins
      wenn sie ohne Zahlungsauftrag entrichtet wurden, sich aber in der Folge ergibt, daß überhaupt nichts oder ein geringerer Betrag geschuldet wurde;
    2. Ziffer 2
      wenn die Gebühr vor Vornahme der Amtshandlung zu entrichten war, ihre Vornahme jedoch unterbleibt.
  3. Absatz 2 a,Anmerkung, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 1 aus 2013,)
  4. Absatz 3,Die Rückzahlung hat die Behörde nach Paragraph 6, Absatz eins, GEG von Amts wegen oder auf Antrag der Partei, die die Gebühr entrichtet hat, zu verfügen; Paragraph 6, Absatz 2, GEG gilt sinngemäß. Insoweit sich jedoch der Rückzahlungsanspruch als nicht berechtigt erweist, ist er von der Behörde mit Bescheid abzuweisen.
  5. Absatz 3 a,Die Entscheidung über einen Rückzahlungsantrag kann ausgesetzt werden, wenn wegen einer gleichen oder ähnlichen Rechtsfrage vor einem Gericht ein Verfahren anhängig ist, dessen Ausgang von wesentlicher Bedeutung für die Entscheidung über den Antrag ist, und der Aussetzung nicht überwiegende Interessen der Partei entgegenstehen. Nach rechtskräftiger Beendigung des Gerichtsverfahrens, das Anlaß zur Aussetzung gegeben hat, ist das Verfahren von Amts wegen fortzusetzen.
  6. Absatz 4,Der Anspruch auf Rückzahlung erlischt fünf Jahre nach Ablauf des Kalenderjahrs, in dem die Gebühr entrichtet wurde.

Anmerkung

1. Anderes bestimmt iS des Abs. 1 ist in Tarifpost 7 Abs. 6.
2. Zu Abs. 2 Z 1: Daß die Gebühr nach Zahlungsaufforderung (§ 14 GEG, BGBl. Nr. 288/1962) entrichtet wurde, ist kein Hindernis für ihre Rückzahlung.
3. vgl. Art. 5 § 1, BGBl. I Nr. 1/2013; vgl. Art. 17 § 6, BGBl. I Nr. 190/2013

Schlagworte

Erlöschen, Verjährung

Im RIS seit

17.09.2013

Zuletzt aktualisiert am

19.01.2015

Gesetzesnummer

10002667

Dokumentnummer

NOR40155723