Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Gerichtsgebührengesetz
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
Art. 1 § 30
Inkrafttretensdatum
01.01.2014
Außerkrafttretensdatum
31.12.2014
Abkürzung
GGG
Index
27/03 Gerichts- und Justizverwaltungsgebühren
Text
D. ÄNDERUNG DER GEBÜHRENPFLICHT. RÜCKZAHLUNG VON GEBÜHREN
§ 30.Paragraph 30,
(1)Absatz eins,Ist in diesem Bundesgesetz nichts anderes bestimmt, erlischt die Gebührenpflicht, wenn sie durch eine nachfolgende Entscheidung berührt wird.
(2)Absatz 2,Gebühren sind zurückzuzahlen:
wenn sie ohne Zahlungsauftrag entrichtet wurden, sich aber in der Folge ergibt, daß überhaupt nichts oder ein geringerer Betrag geschuldet wurde;
wenn die Gebühr vor Vornahme der Amtshandlung zu entrichten war, ihre Vornahme jedoch unterbleibt.
(2a)Absatz 2 a,(Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 1/2013)Anmerkung, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 1 aus 2013,) (3)Absatz 3,Die Rückzahlung hat die Behörde nach § 6 Abs. 1 GEG von Amts wegen oder auf Antrag der Partei, die die Gebühr entrichtet hat, zu verfügen; § 6 Abs. 2 GEG gilt sinngemäß. Insoweit sich jedoch der Rückzahlungsanspruch als nicht berechtigt erweist, ist er von der Behörde mit Bescheid abzuweisen.Die Rückzahlung hat die Behörde nach Paragraph 6, Absatz eins, GEG von Amts wegen oder auf Antrag der Partei, die die Gebühr entrichtet hat, zu verfügen; Paragraph 6, Absatz 2, GEG gilt sinngemäß. Insoweit sich jedoch der Rückzahlungsanspruch als nicht berechtigt erweist, ist er von der Behörde mit Bescheid abzuweisen.
(3a)Absatz 3 a,Die Entscheidung über einen Rückzahlungsantrag kann ausgesetzt werden, wenn wegen einer gleichen oder ähnlichen Rechtsfrage vor einem Gericht ein Verfahren anhängig ist, dessen Ausgang von wesentlicher Bedeutung für die Entscheidung über den Antrag ist, und der Aussetzung nicht überwiegende Interessen der Partei entgegenstehen. Nach rechtskräftiger Beendigung des Gerichtsverfahrens, das Anlaß zur Aussetzung gegeben hat, ist das Verfahren von Amts wegen fortzusetzen.
(4)Absatz 4,Der Anspruch auf Rückzahlung erlischt fünf Jahre nach Ablauf des Kalenderjahrs, in dem die Gebühr entrichtet wurde.
Anmerkung
1. Anderes bestimmt iS des Abs. 1 ist in Tarifpost 7 Abs. 6.
2. Zu Abs. 2 Z 1: Daß die Gebühr nach Zahlungsaufforderung (§ 14 GEG,
BGBl. Nr. 288/1962) entrichtet wurde, ist kein Hindernis für ihre Rückzahlung.
3. vgl. Art. 5 § 1,
BGBl. I Nr. 1/2013; vgl. Art. 17 § 6,
BGBl. I Nr. 190/2013
Schlagworte
Erlöschen, Verjährung
Im RIS seit
17.09.2013
Zuletzt aktualisiert am
19.01.2015
Gesetzesnummer
10002667
Dokumentnummer
NOR40155723