Bundesrecht konsolidiert: Gerichtsgebührengesetz Art. 1 § 30, Fassung vom 31.12.2012

Gerichtsgebührengesetz Art. 1 § 30

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Gerichtsgebührengesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 501/1984 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 106/1999

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

Art. 1 § 30

Inkrafttretensdatum

01.01.2000

Außerkrafttretensdatum

31.12.2012

Abkürzung

GGG

Index

27/03 Gerichts- und Justizverwaltungsgebühren

Text

D. ÄNDERUNG DER GEBÜHRENPFLICHT. RÜCKZAHLUNG VON GEBÜHREN

Paragraph 30,
  1. Absatz einsIst in diesem Bundesgesetz nichts anderes bestimmt, erlischt die Gebührenpflicht, wenn sie durch eine nachfolgende Entscheidung berührt wird.
  2. Absatz 2Gebühren sind zurückzuzahlen:
    1. Ziffer eins
      wenn sie ohne Zahlungsauftrag entrichtet wurden, sich aber in der Folge ergibt, daß überhaupt nichts oder ein geringerer Betrag geschuldet wurde;
    2. Ziffer 2
      wenn die Gebühr vor Vornahme der Amtshandlung zu entrichten war, ihre Vornahme jedoch unterbleibt.
  3. Absatz 2 aWird der Anspruch des Bundes auf eine Eintragungsgebühr zu dem für die Fälligkeit der Grunderwerbsteuer beziehungsweise der Schenkungssteuer maßgebenden Zeitpunkt begründet (Paragraph 2, Ziffer 4, zweiter Halbsatz), so ist die entrichtete Gebühr auf Antrag der Partei, die die Gebühr beigebracht hat, zurückzuzahlen, wenn die Grundbuchseintragung nicht vorgenommen wurde und wenn der Rückzahlungswerber eine Bescheinigung des für die Erhebung der jeweiligen Steuer zuständigen Finanzamts vorlegt, daß die Eintragungsgebühr beim Finanzamt entrichtet worden ist. Wird nach Rückzahlung der Gebühr die Eintragung bewirkt, so wird die Gebühr zu dem im Paragraph 2, Ziffer 4, zweiter Halbsatz angeführten Zeitpunkt fällig; in diesem Fall ist die Gebühr nach den Bestimmungen des Gerichtlichen Einbringungsgesetzes 1962 einzubringen.
  4. Absatz 3Die Rückzahlung hat der Kostenbeamte von Amts wegen oder auf Antrag der Partei, die die Gebühr entrichtet hat, zu verfügen. Hält der Kostenbeamte den Rückzahlungsanspruch nicht für begründet, dann entscheidet über den Rückzahlungsantrag der Präsident des Gerichtshofes erster Instanz mit Bescheid. Gegen diesen Bescheid ist ein ordentliches Rechtsmittel nicht zulässig.
  5. Absatz 3 aDie Entscheidung über einen Rückzahlungsantrag kann ausgesetzt werden, wenn wegen einer gleichen oder ähnlichen Rechtsfrage vor einem Gericht ein Verfahren anhängig ist, dessen Ausgang von wesentlicher Bedeutung für die Entscheidung über den Antrag ist, und der Aussetzung nicht überwiegende Interessen der Partei entgegenstehen. Die Aussetzung hat der Präsident des Gerichtshofs erster Instanz auszusprechen. Nach rechtskräftiger Beendigung des Gerichtsverfahrens, das Anlaß zur Aussetzung gegeben hat, ist das Verfahren von Amts wegen fortzusetzen.
  6. Absatz 4Der Anspruch auf Rückzahlung erlischt fünf Jahre nach Ablauf des Kalenderjahrs, in dem die Gebühr entrichtet wurde.

Anmerkung

1. Anderes bestimmt iS des Abs. 1 ist in Tarifpost 7 Abs. 6.
2. Zu Abs. 2 Z 1: Daß die Gebühr nach Zahlungsaufforderung (§ 14 GEG,
BGBl. Nr. 288/1962) entrichtet wurde, ist kein Hindernis für ihre
Rückzahlung.

Schlagworte





Erlöschen, Verjährung

Zuletzt aktualisiert am

21.01.2013

Gesetzesnummer

10002667

Dokumentnummer

NOR12041047

Alte Dokumentnummer

N2199960328L