Bundesrecht konsolidiert: Gerichtsgebührengesetz Art. 6, Fassung vom 31.08.2008

Gerichtsgebührengesetz Art. 6

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Gerichtsgebührengesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 501/1984 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2008

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

Art. 6

Inkrafttretensdatum

04.07.2008

Außerkrafttretensdatum

31.03.2009

Abkürzung

GGG

Index

27/03 Gerichts- und Justizverwaltungsgebühren

Text

ARTIKEL VI

In-Kraft-Treten, Übergangsbestimmungen, Aufhebungen

  1. Ziffer eins
    Dieses Bundesgesetz tritt mit dem 1. Jänner 1985 in Kraft.
  2. Ziffer 2
    Durchführungsverordnungen können bereits vor dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes erlassen werden; sie dürfen jedoch frühestens mit 1. Jänner 1985 in Kraft treten.
  3. Ziffer 3
    Die Verordnung des Bundesministers für Justiz vom 18. Juli 1968, Bundesgesetzblatt Nr. 315 aus 1968,, über das Anbringen von Freistempelabdrucken zur Entrichtung der Gerichtsgebühren und Ausfertigungskosten sowie die vor dem 1. Jänner 1985 erteilten Genehmigungen zum Betrieb einer Freistempelmaschine gelten als Vollziehungsakte nach Art. römisch eins Paragraph 5, weiter.
  4. Ziffer 4
    Soweit schon bisher Gesetze, Verordnungen und Erlässe eine Befreiung von den Gerichts- und Justizverwaltungsgebühren vorsehen, bleiben diese Bestimmungen unberührt, sofern dieses Bundesgesetz keine andere Regelung trifft.
  5. Ziffer 5
    Insoweit in anderen bundesgesetzlichen Rechtsvorschriften auf eine durch dieses Bundesgesetz aufgehobene Rechtsvorschrift verwiesen wird, tritt an deren Stelle die entsprechende Bestimmung des vorliegenden Bundesgesetzes.
  6. Ziffer 6
    Mit dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes tritt, soweit nicht Paragraph eins, anderes bestimmt, das Gerichts- und Justizverwaltungsgebührengesetz 1962, Bundesgesetzblatt Nr. 289 aus 1962,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Nr. 566 aus 1983,, außer Kraft.
  7. Ziffer 7
    Die Paragraphen 118 bis 120 sowie Paragraphen 122 bis 123 KartG, Paragraph 24, UVG, Paragraph 29, GUG und Paragraph 25, des Bundesgesetzes vom 13. Dezember 1976, Bundesgesetzblatt Nr. 713, bleiben unberührt.
  8. Ziffer 8
    Dieses Bundesgesetz ist auf Verfahren anzuwenden, die nach dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes anhängig gemacht worden sind. Auf Verfahren, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bei Gericht oder einer Justizverwaltungsbehörde anhängig sind, sind die bisherigen Vorschriften anzuwenden.
  9. Ziffer 9
    Dieses Bundesgesetz ist auch auf Exekutionsverfahren anzuwenden, die vor dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes eingeleitet worden sind und in denen nach dem 31. Dezember 1984 ein Antrag auf Fortsetzung der Exekution bei Gericht eingelangt ist.
  10. Ziffer 10
    Wird in einem Exekutionsverfahren, das vor dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes eingeleitet worden ist, nach diesem Zeitpunkt die Fortsetzung der Exekution beantragt, so unterliegt der erste nach dem 31. Dezember 1984 gestellte Fortsetzungsantrag der Pauschalgebühr nach Tarifpost 4. Für solche Anträge ist die Hälfte der Pauschalgebühr zu entrichten; die Bestimmungen über Fehlbeträge und Haftung (Paragraph 31,) sind in diesen Fällen anzuwenden.
  11. Ziffer 11
    In Pflegschafts- und Vormundschaftssachen sind die bisherigen Vorschriften jedoch nur auf Schriften und Amtshandlungen anzuwenden, für die die Gebührenpflicht vor dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes entstanden ist.
  12. Ziffer 12
    In den Fällen, in denen auf Grund von Einwendungen gegen eine Aufkündigung ein zivilgerichtliches Verfahren eingeleitet worden ist, sind für dieses Verfahren die bis zum Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes geltenden Vorschriften dann weiterhin anzuwenden, wenn die Aufkündigung vor dem 1. Jänner 1985 bei Gericht eingebracht worden ist.
  13. Ziffer 13
    Dieses Bundesgesetz ist auch auf Verfahren über Nichtigkeits- und Wiederaufnahmsklagen anzuwenden, in denen diese Klage nach dem 31. Dezember 1984 bei Gericht eingelangt ist; für das infolge der Nichtigerklärung oder der Bewilligung der Wiederaufnahme durchzuführende Verfahren in der Hauptsache sind in diesen Fällen keine weiteren Gebühren zu entrichten.
  14. Ziffer 14
    Auf Anträge auf Eintragung in die öffentlichen Register ist dieses Bundesgesetz anzuwenden, wenn der Antrag nach dem 31. Dezember 1984 bei Gericht eingelangt ist.
  15. Ziffer 15
    Für Abschriften (Duplikate, Abschriften aus der Urkundensammlung oder aus den Registerakten) und Amtsbestätigungen (Zeugnisse), Grundbuchs- und Registerauszüge, die einer Partei ausgestellt werden, sind die Vorschriften dieses Bundesgesetzes nur dann anzuwenden, wenn der Antragsteller die Ausstellung der Urkunde nach dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes verlangt hat.
  16. Ziffer 15 a
    Paragraph 31 a, ist für den in der Anmerkung 1 zur Tarifpost 10 in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 201 aus 1996, genannten Betrag mit der Maßgabe anzuwenden, daß Ausgangsgrundlage für die Neufestsetzung der in dieser Gesetzesstelle angeführten Gebühr die für August 1994 verlautbarte Indexzahl des vom Österreichischen Statistischen Zentralamt verlautbarten Verbraucherpreisindex 1986 ist.
  17. Ziffer 15 b
    Die im Paragraph 6 b, Absatz eins, vorgesehene Durchführungsverordnung kann bereits vor dem Inkrafttreten dieser Gesetzesbestimmung erlassen werden; sie darf jedoch nicht vor dem 1. Mai 1996 in Kraft treten.
  18. Ziffer 15 c
    Paragraph 6 b,, Paragraph 21, Absatz 2 und 4, Paragraph 29 a,, die Tarifpost 6 Litera a und b, die Aufhebung der Anmerkung 12 Litera d, zur Tarifpost 9, die Tarifpost 10 Z römisch eins Litera d und g, die Anmerkungen 1, 1a, 3b und 6 zur Tarifpost 10 sowie die Anmerkungen 6 und 7 zur Tarifpost 15 in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 201 aus 1996, treten mit 1. Mai 1996, Paragraph 19 a, tritt mit 1. Jänner 1997 in Kraft.
  19. Ziffer 15 d
    Paragraph 31 a, ist für die in Tarifpost 1 Anmerkung 9, Tarifpost 2 Anmerkung 6, Tarifpost 3 Anmerkung 6, Tarifpost 9 Litera a,, Litera b, Ziffer 2,, Tarifpost 12 Litera a, Ziffer eins und 2 sowie in der Anmerkung 3 zu dieser Tarifpost in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 130 aus 1997, zahlenmäßig angeführten Beträge mit der Maßgabe anzuwenden, daß Ausgangsgrundlage für die Neufestsetzung der in diesen Gesetzesstellen angeführten Gebühren die für August 1994 verlautbarte Indexzahl des vom Österreichischen Statistischen Zentralamt veröffentlichten Verbraucherpreisindex 1986 ist.
  20. Ziffer 15 e
    Paragraph 16, samt Überschrift, Tarifpost 1 Anmerkung 9, Tarifpost 2 Anmerkung 6, Tarifpost 3 Anmerkung 6, Tarifpost 9 Litera a,, Tarifpost 12 Litera a, Ziffer eins und 2 und die Anmerkung 3 zu dieser Tarifpost in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 130 aus 1997, treten mit 1. Jänner 1998 in Kraft. Diese Bestimmungen sind auf Schriften und Amtshandlungen anzuwenden, für die der Anspruch auf die Gebühr nach dem 31. Dezember 1997 begründet wird.
  21. Ziffer 15 f
    Tarifpost 9 Litera b, Ziffer 2,, 4 und 5 in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 130 aus 1997, tritt mit 1. Jänner 1998 in Kraft. Diese Bestimmungen sind anzuwenden, wenn der Antrag, mit dem die Eintragung begehrt wird, nach dem 31. Dezember 1997 bei Gericht einlangt.
  22. Ziffer 15 g
    Tarifpost 3 Anmerkung 2 dritter Satz in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 501 aus 1984, tritt mit Ablauf des 31. Dezember 1997 außer Kraft. Diese Bestimmung ist nicht anzuwenden, wenn der Anspruch auf die Gebühr nach dem 31. Dezember 1997 begründet wird.
  23. Ziffer 15 h
    Tarifpost 9 Anmerkung 6 in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 501 aus 1984, tritt mit Ablauf des 31. Dezember 1997 außer Kraft. Diese Bestimmung ist jedoch auch nach dem 31. Dezember 1997 anzuwenden, wenn der Antrag, mit dem die Eintragung begehrt wird, noch vor dem 1. Jänner 1998 bei Gericht eingelangt ist oder - bei von Amts wegen angeordneten Eintragungen - der Eintragungsbeschluß des Gerichtes noch vor dem 1. Jänner 1998 gefaßt worden ist.
  24. Ziffer 15 i
    Paragraph 15, Absatz eins, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 142 aus 2000, tritt mit 1. Jänner 2001 in Kraft. Diese Bestimmung ist im Fall einer Gebühr nach Tarifpost 9 Litera b, Ziffer eins und 3 anzuwenden, wenn die entsprechende Steuerschuld nach dem Grunderwerbsteuergesetz 1987 oder dem Erbschafts- und Schenkungssteuergesetz 1955 (Paragraph 26,) nach dem 31. Dezember 2000 entsteht; ansonsten ist sie auf alle Schriften und Amtshandlungen anzuwenden, hinsichtlich derer der Anspruch auf die Gebühr nach dem 31. Dezember 2000 begründet wird.
  25. Ziffer 15 j
    Tarifpost 4 samt Anmerkungen 1a und 6 in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 142 aus 2000, tritt mit 1. Jänner 2001 in Kraft. Diese Bestimmungen sind auf alle Schriften und Amtshandlungen anzuwenden, hinsichtlich derer der Anspruch auf die Gebühr nach dem 31. Dezember 2000 begründet wird. Paragraph 31 a, ist auf die mit dem Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 142 aus 2000, zahlenmäßig geänderten Gerichtsgebührenbeträge mit der Maßgabe anzuwenden, dass bei der der Verordnung des Bundesministers für Justiz Bundesgesetzblatt Nr. 912 aus 1994, erstmals nachfolgenden Neufestsetzung von Gerichtsgebühren und Bemessungsgrundlagen gemäß Paragraph 31 a, die mit diesem Bundesgesetz geänderten Gebührenbeträge unverändert zu bleiben haben.
  26. Ziffer 15 k
    Anmerkung 6 zur Tarifpost 10 in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 142 aus 2000, tritt mit 1. Jänner 2002 in Kraft. Diese Bestimmung ist anzuwenden, wenn die Veröffentlichung nach dem 31. Dezember 2001 erfolgt.
  27. Ziffer 15 l
    Die Änderung der Anmerkung 6 zur Tarifpost 10 durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 41 aus 2001, sowie die Anmerkung 15a zur Tarifpost 10 treten mit 1. Mai 2001 in Kraft. Einreichungen gemäß Paragraphen 277 bis 281 HGB, die vor dem 1. Jänner 2002 bei Gericht einlangen, unterliegen - abweichend von Ziffer 15 k, zweiter Satz - auch dann einer Veröffentlichungsgebühr von 1 500 S, wenn die Veröffentlichung erst nach dem 31. Dezember 2001 erfolgt; Paragraph 10, Absatz 2, zweiter Satz HGB in der Fassung des Budgetbegleitgesetzes 2001, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 142 aus 2000,, ist auf diese Einreichungen nicht anzuwenden. Der zweite Satz der Anmerkung 6 zur Tarifpost 10 tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2001 wieder außer Kraft; er ist jedoch noch auf alle elektronischen Einreichungen gemäß Paragraphen 277 bis 281 HGB anzuwenden, die noch vor dem 1. Jänner 2002 bei Gericht einlangen.
  28. Ziffer 16
    Die durch die Euro-Gerichtsgebühren-Novelle, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 131 aus 2001,, geänderten Bestimmungen sind auf alle Schriften und Amtshandlungen anzuwenden, hinsichtlich derer der Anspruch auf die Gebühr nach dem 31. Dezember 2001 begründet wird. Verordnungen mit Rücksicht auf dieses Bundesgesetz dürfen bereits vor seinem In-Kraft-Treten erlassen werden, jedoch frühestens mit 1. Jänner 2002 in Kraft treten.
  29. Ziffer 17
    Paragraphen 2,, 4 und 8 sowie die Tarifposten 6, 11, 14 und 15 jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 75 aus 2002, treten mit 1. Juli 2002 in Kraft. Paragraph 31 a, ist auf die mit dem Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 75 aus 2002, eingeführten Justizverwaltungsgebührenbeträge mit der Maßgabe anzuwenden, dass Ausgangsgrundlage für die Neufestsetzung der geänderten Gebührenbeträge die für März 2001 verlautbarte Indexzahl des von der Bundesanstalt Statistik Österreich veröffentlichten Verbraucherpreisindex 2000 ist.
  30. Ziffer 18
    Paragraphen 2 und 31 sowie Tarifpost 14 in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 29 aus 2003, treten mit 1. Jänner 2004 in Kraft. Paragraph 31 a, ist auf die mit dem Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 29 aus 2003, eingeführten Justizverwaltungsgebührenbeträge mit der Maßgabe anzuwenden, dass Ausgangsgrundlage für die Neufestsetzung der geänderten Gebührenbeträge die für März 2001 verlautbarte Indexzahl des von der Bundesanstalt Statistik Österreich veröffentlichten Verbraucherpreisindex 2000 ist.
  31. Ziffer 19
    Paragraphen 15,, 16, 28 und 29 sowie die Tarifposten 1, 8, 12, 14 und 15 jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 112 aus 2003, treten mit 1. Jänner 2005 in Kraft. In ihrer dadurch geänderten Fassung sind die genannten Bestimmungen auf alle Schriften und Amtshandlungen anzuwenden, hinsichtlich derer der Anspruch auf die Gebühr nach dem 31. Dezember 2004 begründet wird. Paragraph 31 a, ist auf die mit dem Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 112 aus 2003, zahlenmäßig geänderten Gerichtsgebührenbeträge mit der Maßgabe anzuwenden, dass Ausgangsgrundlage für die Neufestsetzung der geänderten Gebührenbeträge die für März 2001 verlautbarte Indexzahl des von der Bundesanstalt Statistik Österreich veröffentlichten Verbraucherpreisindex 2000 ist.
  32. Ziffer 20
    Paragraphen 2,, 4, 6a und 16 sowie die Tarifposten 12 und 14 in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 115 aus 2003, treten mit 1. Jänner 2004 in Kraft. Paragraph 31 a, ist auf den mit dem Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 115 aus 2003, geschaffenen Justizverwaltungsgebührenbetrag von 150 Euro (Tarifpost 14 Ziffer 3 a,) mit der Maßgabe anzuwenden, dass Ausgangsgrundlage für die Neufestsetzung des geänderten Gebührenbetrags die für März 2001 verlautbarte Indexzahl des von der Bundesanstalt Statistik Österreich veröffentlichen Verbraucherpreisindex 2000 ist.
  33. Ziffer 21
    Tarifpost 10 in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 67 aus 2004, tritt mit 8. Oktober 2004 in Kraft.
  34. Ziffer 22
    Paragraph 9, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 128 aus 2004, tritt mit 1. Dezember 2004 in Kraft. Paragraphen 19 und 23 jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 128 aus 2004, treten mit 1. Jänner 2005 in Kraft. Paragraph 15, sowie die Anmerkungen zur Tarifpost 12 jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 128 aus 2004, treten mit 2. Jänner 2005 in Kraft; die Anmerkung 2 zur Tarifpost 12 in ihrer dadurch geänderten Fassung ist auf Anträge nach Paragraph 98, EheG anzuwenden, die nach dem 1. Jänner 2005 überreicht oder protokolliert werden.
  35. Ziffer 23
    Paragraph 2, sowie die Tarifposten 10 und 14 jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 59 aus 2005, treten mit 1. Jänner 2006 in Kraft. Auf Schriften und Amtshandlungen, hinsichtlich derer der Anspruch auf die Gebühr vor dem 1. Jänner 2006 begründet wurde, sind diese Bestimmungen noch in ihrer bisherigen Fassung anzuwenden. Im Fall eines vor dem 1. Jänner 2006 gestellten Antrags auf Anerkennung als Revisionsverband ist auch dann die Tarifpost 14 Ziffer 6, in ihrer bisherigen Fassung anzuwenden, wenn die Erledigung des Antrags nach dem 31. Dezember 2005 zur Ausfertigung an die Geschäftsstelle abgegeben wird.
  36. Ziffer 24
    Die Tarifpost 10 in der Fassung des Handelsrechts-Änderungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 120 aus 2005,, tritt mit 1. Jänner 2007 in Kraft.
  37. Ziffer 25
    Paragraphen 2,, 6a, 7, 16, 22 und 28 sowie die Tarifposten 1, 2, 3, 6, 7, 8, 9, 10, 12, 14 und 15 jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 8 aus 2006, treten mit 1. März 2006 in Kraft. In ihrer dadurch geänderten Fassung sind die genannten Bestimmungen auf alle Schriften und Amtshandlungen anzuwenden, hinsichtlich derer der Anspruch auf die Gebühr nach dem 28. Februar 2006 begründet wurde. Paragraph 31 a, ist auf die mit dem Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 8 aus 2006, veränderten Gerichts- und Justizverwaltungsgebührenbeträge in der Anmerkung 3 zur Tarifpost 12 und in der Tarifpost 14 Ziffer 3 a, mit der Maßgabe anzuwenden, dass Ausgangsgrundlage für die Neufestsetzung der geänderten Gebührenbeträge die für März 2001 verlautbare Indexzahl des von der Bundesanstalt Statistik Österreich veröffentlichten Verbraucherpreisindex 2000 ist.
  38. Ziffer 26
    Tarifpost 10 römisch eins Litera a, Ziffer 8,, Litera b, Ziffer 10 und 15 und Litera c, Ziffer 4, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 104 aus 2006, tritt mit 18. August 2006 in Kraft. Tarifpost 10 römisch eins Litera b, Ziffer 5 und 5a sowie die Anmerkung 15a zur Tarifpost 10 jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 104 aus 2006, treten mit 1. Jänner 2007 in Kraft; in ihrer dadurch geänderten Fassung sind sie auf alle Einreichungen anzuwenden, hinsichtlich derer der Anspruch auf die Gebühr nach dem 31. Dezember 2006 begründet wurde; Paragraph 31 a, ist auf den mit dem Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 104 aus 2006, geschaffenen Gerichtsgebührenbetrag von 37 Euro (Tarifpost 10 römisch eins Litera b, Ziffer 5 a,) mit der Maßgabe anzuwenden, dass Ausgangsgrundlage für die Neufestsetzung dieses Gebührenbetrags die für März 2001 verlautbarte Indexzahl des von der Bundesanstalt Statistik Österreich veröffentlichten Verbraucherpreisindex 2000 ist. Tarifpost 11 in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 104 aus 2006, tritt mit 1. Juli 2007 in Kraft; Paragraph 31 a, ist auf den mit dem Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 104 aus 2006, geschaffenen Gerichtsgebührenbetrag von 69 Euro (Tarifpost 11 Litera d,) mit der Maßgabe anzuwenden, dass Ausgangsgrundlage für die Neufestsetzung dieses Gebührenbetrags die für März 2001 verlautbarte Indexzahl des von der Bundesanstalt Statistik Österreich veröffentlichten Verbraucherpreisindex 2000 ist. Die im zweiten und dritten Satz genannten Gerichtsgebührenbeträge von 37 Euro und 69 Euro sind auch dann in eine Neufestsetzung nach Paragraph 31 a, einzubeziehen, wenn die diese Neufestsetzung auslösende Überschreitung der Indexschwelle bereits vor dem 1. Jänner 2007 beziehungsweise vor dem 1. Juli 2007 stattfindet.
  39. Ziffer 27
    Paragraphen 2,, 6a, 10, 15 und 31 sowie die Tarifposten 11, 12 und 15 jeweils in der Fassung des Budgetbegleitgesetzes 2007, Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 24, treten mit 1. Juli 2007 in Kraft. In ihrer dadurch geänderten Fassung sind die genannten Bestimmungen auf alle Schriften und Amtshandlungen anzuwenden, hinsichtlich derer der Anspruch auf die Gebühr nach dem 30. Juni 2007 begründet wurde. Paragraph 31 a, ist auf die mit dem Budgetbegleitgesetz 2007 veränderten Gerichts- und Justizverwaltungsgebührenbeträge in den Tarifposten 11 und 15 sowie auf den mit diesem Bundesgesetz neu geschaffenen Gerichtsgebührenbetrag in der Tarifpost 12 mit der Maßgabe anzuwenden, dass Ausgangsgrundlage für die Neufestsetzung der geänderten Gebührenbeträge die für April 2006 verlautbarte Indexzahl des von der Bundesanstalt Statistik Österreich veröffentlichten Verbraucherpreisindex 2000 ist.
  40. Ziffer 28
    In gesetzlichen Vorschriften vorgesehene persönliche oder sachliche Befreiungen von den Gerichts- und Justizverwaltungsgebühren, die nach dem 31. Dezember 2001 in Kraft getreten sind, sind unwirksam, soweit dem Staatsverträge nicht entgegenstehen. Ausgenommen hievon sind die Befreiungen von den Gerichts- und Justizverwaltungsgebühren nach
    1. Litera a
      Paragraph 9, des Bundesmuseen-Gesetzes 2002, Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 14,
    2. Litera b
      Paragraph 14, des Bundesgesetzes über die Auflassung und Übertragung von Bundesstraßen, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 50 aus 2002,, Artikel 5,,
    3. Litera c
      Paragraph 2, des Bundesgesetzes betreffend Verwertung der Bundeswohnbaugesellschaften, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 46 aus 2003,,
    4. Litera d
      Paragraph 2, des Marchfeldkanal-Bundesbeitragsgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2003,,
    5. Litera e
      Paragraph 2, des Bundesgesetzes betreffend die Veräußerung von Bundesanteilen an der Tiroler Flughafenbetriebsgesellschaft m.b.H. und von unbeweglichem Bundesvermögen, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 121 aus 2003,,
    6. Litera f
      Paragraph 50, Absatz eins, des Bundesbahngesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 825 aus 1992,, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 138 aus 2003,, Artikel eins,,
    7. Litera g
      Paragraph 68 a, Absatz 5, des Elektrizitätswirtschafts- und -organisationsgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 143 aus 1998,, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 63 aus 2004,,
    8. Litera h
      Paragraph 76 b, Absatz 4, des Gaswirtschaftsgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 121 aus 2000,, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 106 aus 2006,, Artikel 2,,
    9. Litera i
      Paragraph 8, des Bundesgesetzes zur Errichtung einer „Brenner Basistunnel Aktiengesellschaft“, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2004,,
    10. Litera j
      Paragraph 3, des Bundesgesetzes betreffend die Veräußerung von Bundesanteilen an der Gemeinnützige Wohnbau Gesellschaft mbH Villach und an der Entwicklungsgesellschaft Aichfeld-Murboden Gesellschaft m.b.H., Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 136 aus 2004,, Artikel 8,,
    11. Litera k
      dem Bundesgesetz, mit dem eine Gerichtsgebührenbefreiung im Zusammenhang mit der Hochwasserhilfe gewährt wird, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 156 aus 2002,, Artikel 2,,
    12. Litera l
      dem Bundesgesetz, mit dem eine Gerichtsgebührenbefreiung im Zusammenhang mit der Hochwasserhilfe des Jahres 2005 gewährt wird, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 113 aus 2005,,
    13. Litera m
      Paragraph 907, Absatz 4, Ziffer 3, UGB und
    14. Litera n
      Paragraph 5, des Bundesgesetzes betreffend die Haftungsübernahme zur Zukunftssicherung der BAWAG P.S.K. Bank für Arbeit und Wirtschaft und Österreichische Postsparkasse AG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 61 aus 2006,.
  41. Ziffer 29
    Tarifpost 10 in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 72 aus 2007, tritt mit 15. Dezember 2007 in Kraft.
  42. Ziffer 30
    Paragraph 2 und Tarifpost 14 in der Fassung der Exekutionsordnungs-Novelle 2008, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 37 aus 2008,, treten mit 1. März 2008 in Kraft.
  43. Ziffer 31
    Paragraphen 28 und 29 sowie die Tarifpost 12 jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 68 aus 2008, treten mit 1. Jänner 2009 in Kraft. In ihrer bisherigen Fassung sind die genannten Bestimmungen aber noch auf freiwillige gerichtliche Feilbietungen anzuwenden, deren Durchführung vor dem 1. Jänner 2009 beantragt wurde.
  44. Ziffer 32
    Paragraph 29 a, sowie die Tarifposten 9, 13 und 15 jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2008, treten mit 1. Jänner 2009 in Kraft; Tarifpost 10 in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2008, tritt mit 1. September 2008 in Kraft. Verordnungen auf Grund der Anmerkung 14 zur Tarifpost 9 können bereits von dem der Kundmachung dieses Bundesgesetzes folgenden Tag an erlassen werden; sie werden jedoch frühestens mit 1. Jänner 2009 wirksam. Tarifpost 10 in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2008, ist auf Einreichungen gemäß Paragraphen 277 bis 281 UGB anzuwenden, die nach dem 31. August 2008 bei Gericht einlangen. Tarifpost 15 in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2008, ist auf Apostillen anzuwenden, hinsichtlich derer der Anspruch auf die Gebühr nach dem 31. Dezember 2008 entstanden ist. Paragraph 31 a, ist auf den mit dem Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2008, geänderten Gebührenbetrag in der Tarifpost 10 Z römisch eins Litera b, Ziffer 5 a, sowie auf den mit diesem Bundesgesetz neu geschaffenen Gebührenbetrag in der Anmerkung 6b zur Tarifpost 15 mit der Maßgabe anzuwenden, dass Ausgangsgrundlage für die Neufestsetzung des geänderten Gebührenbetrags die für April 2006 verlautbarte Indexzahl des von der Bundesanstalt Statistik Österreich veröffentlichten Verbraucherpreisindex 2000 ist.

Schlagworte

Pflegschaftssache, Nichtigkeitsklage, Grundbuchsauszug

Zuletzt aktualisiert am

27.04.2009

Gesetzesnummer

10002667

Dokumentnummer

NOR40100039

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1984/501/A6/NOR40100039