Bundesrecht konsolidiert: Gerichtsgebührengesetz Art. 1 § 29, Fassung vom 26.08.1994

Gerichtsgebührengesetz Art. 1 § 29

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Gerichtsgebührengesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 501/1984

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

Art. 1 § 29

Inkrafttretensdatum

01.01.1985

Außerkrafttretensdatum

31.12.2004

Abkürzung

GGG

Index

27/03 Gerichts- und Justizverwaltungsgebühren

Text

römisch sieben. Wertberechnung bei der freiwilligen gerichtlichen Schätzung, der

Ermittlung der Entschädigung in Enteignungsfällen und der

freiwilligen gerichtlichen Feilbietung

Paragraph 29, Die Gebühr für die freiwillige gerichtliche Schätzung und die Ermittlung der Entschädigung in Enteignungsfällen ist vom ermittelten Schätzwert (Entschädigungsbetrag) ohne Abzug der mit der Schätzung oder Ermittlung der Entschädigung verbundenen Kosten zu bemessen; als freiwillige gerichtliche Schätzungen sind solche Schätzungen nicht anzusehen, die im Verfahren außer Streitsachen angeordnet werden, um dem Gericht die zur Durchführung des Verfahrens erforderlichen Wertgrundlagen zu verschaffen, ebenso nicht Schätzungen, die zum Zwecke der Gebührenbemessung vorgenommen wurden. Die Gebühr für freiwillige gerichtliche Feilbietungen ist von dem Feilbietungserlös ohne Abzug der Feilbietungskosten zu bemessen und sofort vom Erlös abzuziehen.

Gesetzesnummer

10002667

Dokumentnummer

NOR12033565

Alte Dokumentnummer

N2198417633R