Bundesrecht konsolidiert: Gerichtsgebührengesetz Art. 1 § 30, Fassung vom 31.12.1993

Gerichtsgebührengesetz Art. 1 § 30

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Gerichtsgebührengesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 501/1984

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

Art. 1 § 30

Inkrafttretensdatum

01.01.1985

Außerkrafttretensdatum

26.08.1994

Abkürzung

GGG

Index

27/03 Gerichts- und Justizverwaltungsgebühren

Text

D. ÄNDERUNG DER GEBÜHRENPFLICHT. RÜCKZAHLUNG VON GEBÜHREN

Paragraph 30, (1) Ist in diesem Bundesgesetz nichts anderes bestimmt, erlischt die Gebührenpflicht, wenn sie durch eine nachfolgende Entscheidung berührt wird.

  1. Absatz 2Gebühren sind zurückzuzahlen:
    1. Ziffer eins
      wenn sie ohne Zahlungsauftrag entrichtet wurden, sich aber in der Folge ergibt, daß überhaupt nichts oder ein geringerer Betrag geschuldet wurde;
    2. Ziffer 2
      wenn die Gebühr vor Vornahme der Amtshandlung zu entrichten war, ihre Vornahme jedoch unterbleibt.
  2. Absatz 3Die Rückzahlung hat der Kostenbeamte von Amts wegen oder auf Antrag der Partei, die die Gebühr entrichtet hat, zu verfügen. Hält der Kostenbeamte den Rückzahlungsanspruch nicht für begründet, dann entscheidet über den Rückzahlungsantrag der Präsident des Gerichtshofes erster Instanz mit Bescheid. Gegen diesen Bescheid ist ein ordentliches Rechtsmittel nicht zulässig.
  3. Absatz 4Der Anspruch auf Rückzahlung erlischt drei Jahre nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Gebühr entrichtet wurde.

Anmerkung

1. Anderes bestimmt iS des Abs. 1 ist in Tarifpost 7 Abs. 6.
2. Zu Abs. 2 Z 1: Daß die Gebühr nach Zahlungsaufforderung (§ 14 GEG,
BGBl. Nr. 288/1962) entrichtet wurde, ist kein Hindernis für ihre
Rückzahlung.

Schlagworte

Erlöschen, Verjährung

Gesetzesnummer

10002667

Dokumentnummer

NOR12033566

Alte Dokumentnummer

N2198417634R