Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Gerichtsgebührengesetz
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
Art. 1 § 30
Inkrafttretensdatum
01.01.1985
Außerkrafttretensdatum
26.08.1994
Abkürzung
GGG
Index
27/03 Gerichts- und Justizverwaltungsgebühren
Text
D. ÄNDERUNG DER GEBÜHRENPFLICHT. RÜCKZAHLUNG VON GEBÜHREN
§ 30. (1) Ist in diesem Bundesgesetz nichts anderes bestimmt, erlischt die Gebührenpflicht, wenn sie durch eine nachfolgende Entscheidung berührt wird.Paragraph 30, (1) Ist in diesem Bundesgesetz nichts anderes bestimmt, erlischt die Gebührenpflicht, wenn sie durch eine nachfolgende Entscheidung berührt wird.
(2)Absatz 2Gebühren sind zurückzuzahlen:
wenn sie ohne Zahlungsauftrag entrichtet wurden, sich aber in der Folge ergibt, daß überhaupt nichts oder ein geringerer Betrag geschuldet wurde;
wenn die Gebühr vor Vornahme der Amtshandlung zu entrichten war, ihre Vornahme jedoch unterbleibt.
(3)Absatz 3Die Rückzahlung hat der Kostenbeamte von Amts wegen oder auf Antrag der Partei, die die Gebühr entrichtet hat, zu verfügen. Hält der Kostenbeamte den Rückzahlungsanspruch nicht für begründet, dann entscheidet über den Rückzahlungsantrag der Präsident des Gerichtshofes erster Instanz mit Bescheid. Gegen diesen Bescheid ist ein ordentliches Rechtsmittel nicht zulässig.
(4)Absatz 4Der Anspruch auf Rückzahlung erlischt drei Jahre nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Gebühr entrichtet wurde.
Anmerkung
1. Anderes bestimmt iS des Abs. 1 ist in Tarifpost 7 Abs. 6.
2. Zu Abs. 2 Z 1: Daß die Gebühr nach Zahlungsaufforderung (§ 14 GEG,
BGBl. Nr. 288/1962) entrichtet wurde, ist kein Hindernis für ihre
Rückzahlung.
Schlagworte
Erlöschen, Verjährung
Gesetzesnummer
10002667
Dokumentnummer
NOR12033566
Alte Dokumentnummer
N2198417634R