Bundesrecht konsolidiert: Gerichtsgebührengesetz Art. 6, Fassung vom 30.06.1991

Gerichtsgebührengesetz Art. 6

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Gerichtsgebührengesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 501/1984

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

Art. 6

Inkrafttretensdatum

01.01.1985

Außerkrafttretensdatum

30.04.1996

Abkürzung

GGG

Index

27/03 Gerichts- und Justizverwaltungsgebühren

Text

ARTIKEL VI

Inkrafttreten, Übergangsbestimmungen, Aufhebungen, Vollziehung

  1. Ziffer eins
    Dieses Bundesgesetz tritt mit dem 1. Jänner 1985 in Kraft.
  2. Ziffer 2
    Durchführungsverordnungen können bereits vor dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes erlassen werden; sie dürfen jedoch frühestens mit 1. Jänner 1985 in Kraft treten.
  3. Ziffer 3
    Die Verordnung des Bundesministers für Justiz vom 18. Juli 1968, Bundesgesetzblatt Nr. 315 aus 1968,, über das Anbringen von Freistempelabdrucken zur Entrichtung der Gerichtsgebühren und Ausfertigungskosten sowie die vor dem 1. Jänner 1985 erteilten Genehmigungen zum Betrieb einer Freistempelmaschine gelten als Vollziehungsakte nach Art. römisch eins Paragraph 5, weiter.
  4. Ziffer 4
    Soweit schon bisher Gesetze, Verordnungen und Erlässe eine Befreiung von den Gerichts- und Justizverwaltungsgebühren vorsehen, bleiben diese Bestimmungen unberührt, sofern dieses Bundesgesetz keine andere Regelung trifft.
  5. Ziffer 5
    Insoweit in anderen bundesgesetzlichen Rechtsvorschriften auf eine durch dieses Bundesgesetz aufgehobene Rechtsvorschrift verwiesen wird, tritt an deren Stelle die entsprechende Bestimmung des vorliegenden Bundesgesetzes.
  6. Ziffer 6
    Mit dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes tritt, soweit nicht Paragraph eins, anderes bestimmt, das Gerichts- und Justizverwaltungsgebührengesetz 1962, Bundesgesetzblatt Nr. 289 aus 1962,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Nr. 566 aus 1983,, außer Kraft.
  7. Ziffer 7
    Die Paragraphen 118 bis 120 sowie Paragraphen 122 bis 123 KartG, Paragraph 24, UVG, Paragraph 29, GUG und Paragraph 25, des Bundesgesetzes vom 13. Dezember 1976, Bundesgesetzblatt Nr. 713, bleiben unberührt.
  8. Ziffer 8
    Dieses Bundesgesetz ist auf Verfahren anzuwenden, die nach dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes anhängig gemacht worden sind. Auf Verfahren, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bei Gericht oder einer Justizverwaltungsbehörde anhängig sind, sind die bisherigen Vorschriften anzuwenden.
  9. Ziffer 9
    Dieses Bundesgesetz ist auch auf Exekutionsverfahren anzuwenden, die vor dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes eingeleitet worden sind und in denen nach dem 31. Dezember 1984 ein Antrag auf Fortsetzung der Exekution bei Gericht eingelangt ist.
  10. Ziffer 10
    Wird in einem Exekutionsverfahren, das vor dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes eingeleitet worden ist, nach diesem Zeitpunkt die Fortsetzung der Exekution beantragt, so unterliegt der erste nach dem 31. Dezember 1984 gestellte Fortsetzungsantrag der Pauschalgebühr nach Tarifpost 4. Für solche Anträge ist die Hälfte der Pauschalgebühr zu entrichten; die Bestimmungen über Fehlbeträge und Haftung (Paragraph 31,) sind in diesen Fällen anzuwenden.
  11. Ziffer 11
    In Pflegschafts- und Vormundschaftssachen sind die bisherigen Vorschriften jedoch nur auf Schriften und Amtshandlungen anzuwenden, für die die Gebührenpflicht vor dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes entstanden ist.
  12. Ziffer 12
    In den Fällen, in denen auf Grund von Einwendungen gegen eine Aufkündigung ein zivilgerichtliches Verfahren eingeleitet worden ist, sind für dieses Verfahren die bis zum Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes geltenden Vorschriften dann weiterhin anzuwenden, wenn die Aufkündigung vor dem 1. Jänner 1985 bei Gericht eingebracht worden ist.
  13. Ziffer 13
    Dieses Bundesgesetz ist auch auf Verfahren über Nichtigkeits- und Wiederaufnahmsklagen anzuwenden, in denen diese Klage nach dem 31. Dezember 1984 bei Gericht eingelangt ist; für das infolge der Nichtigerklärung oder der Bewilligung der Wiederaufnahme durchzuführende Verfahren in der Hauptsache sind in diesen Fällen keine weiteren Gebühren zu entrichten.
  14. Ziffer 14
    Auf Anträge auf Eintragung in die öffentlichen Register ist dieses Bundesgesetz anzuwenden, wenn der Antrag nach dem 31. Dezember 1984 bei Gericht eingelangt ist.
  15. Ziffer 15
    Für Abschriften (Duplikate, Abschriften aus der Urkundensammlung oder aus den Registerakten) und Amtsbestätigungen (Zeugnisse), Grundbuchs- und Registerauszüge, die einer Partei ausgestellt werden, sind die Vorschriften dieses Bundesgesetzes nur dann anzuwenden, wenn der Antragsteller die Ausstellung der Urkunde nach dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes verlangt hat.
  16. Ziffer 16
    Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist der Bundesminister für Justiz im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen betraut.

Schlagworte

Pflegschaftssache, Nichtigkeitsklage, Grundbuchsauszug

Gesetzesnummer

10002667

Dokumentnummer

NOR12033572

Alte Dokumentnummer

N2198417640R

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1984/501/A6/NOR12033572