Bundesrecht konsolidiert: Gerichtsgebührengesetz Art. 1 § 31, Fassung vom 31.12.1990

Gerichtsgebührengesetz Art. 1 § 31

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Gerichtsgebührengesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 501/1984 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 343/1989

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

Art. 1 § 31

Inkrafttretensdatum

01.08.1989

Außerkrafttretensdatum

31.12.1993

Abkürzung

GGG

Index

27/03 Gerichts- und Justizverwaltungsgebühren

Text

E. FEHLBETRÄGE UND HAFTUNG

Paragraph 31, (1) Wird der Anspruch des Bundes auf eine Gebühr mit der Überreichung der Eingabe (Paragraph 2, Ziffer eins, Litera a bis c, e, h, Ziffer 2 und 7) begründet und ist die Gebühr nicht oder nicht vollständig beigebracht worden oder die Einziehung erfolglos geblieben, so ist von den zur Zahlung verpflichteten Personen neben der fehlenden Gebühr ein Mehrbetrag von 50% des ausstehenden Betrages zu erheben; der Mehrbetrag darf jedoch 3 000 S nicht übersteigen.

  1. Absatz 2Für den Mehrbetrag nach Absatz eins, haften als Bürge und Zahler mit den zur Zahlung der Gebühr verpflichteten Personen die Bevollmächtigten und die gesetzlichen Vertreter, die den Schriftsatz, durch dessen Überreichung der Anspruch des Bundes auf die Gebühr begründet wird, verfaßt oder überreicht haben.
  2. Absatz 3Eine Verpflichtung zur Entrichtung des im Absatz eins, angeführten Mehrbetrages entsteht aber nicht, wenn
    1. Litera a
      die Gerichtsgebühren spätestens am Tag der Überreichung der Eingabe auf das Postscheck(Sonder)konto des Gerichtes eingezahlt werden oder
    2. Litera b
      im Fall der Überweisung der Gerichtsgebühren der Überweisungsauftrag spätestens am Tag der Überreichung der Eingabe von der Bank (Paragraph eins, Absatz eins, KWG) entgegengenommen und der Betrag innerhalb von 10 Tagen nach dem jeweiligen im Paragraph 2, angeführten Zeitpunkt dem Postscheck(Sonder)konto des Gerichtes gutgeschrieben wird.
  3. Absatz 4Der Kostenbeamte kann von der Vorschreibung des Mehrbetrages nach Absatz eins, absehen, wenn dem Zahlungspflichtigen nicht zugemutet werden konnte, mit der Überreichung des Schriftsatzes bis zur Entscheidung über seinen in der Folge abgewiesenen Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe (Paragraph 64, Absatz eins, Ziffer eins, Litera a, ZPO) zuzuwarten, und dieser Antrag bei Würdigung der Umstände des Einzelfalles - insbesondere im Hinblick auf den Inhalt des vorgelegten Vermögensbekenntnisses (Paragraph 66, Absatz eins, ZPO) - nicht von vornherein als unberechtigt anzusehen war.

Anmerkung

ÜR: Abs. 1 ist auf Verfahren anzuwenden, in denen die Klagen nach
dem 31. 7. 1989 bei Gericht eingebracht werden. (Art. XLI Z 7 lit. a,
BGBl. Nr. 343/1989)

Schlagworte

Postscheckkonto, elektronischer Rechtsverkehr, Konto, Geldinstitut

Gesetzesnummer

10002667

Dokumentnummer

NOR12035107

Alte Dokumentnummer

N2198917228J