Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Gerichtsgebührengesetz
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
Art. 1 § 31
Inkrafttretensdatum
01.08.1989
Außerkrafttretensdatum
31.12.1993
Abkürzung
GGG
Index
27/03 Gerichts- und Justizverwaltungsgebühren
Text
E. FEHLBETRÄGE UND HAFTUNG
§ 31. (1) Wird der Anspruch des Bundes auf eine Gebühr mit der Überreichung der Eingabe (§ 2 Z 1 lit. a bis c, e, h, Z 2 und 7) begründet und ist die Gebühr nicht oder nicht vollständig beigebracht worden oder die Einziehung erfolglos geblieben, so ist von den zur Zahlung verpflichteten Personen neben der fehlenden Gebühr ein Mehrbetrag von 50% des ausstehenden Betrages zu erheben; der Mehrbetrag darf jedoch 3 000 S nicht übersteigen.Paragraph 31, (1) Wird der Anspruch des Bundes auf eine Gebühr mit der Überreichung der Eingabe (Paragraph 2, Ziffer eins, Litera a bis c, e, h, Ziffer 2 und 7) begründet und ist die Gebühr nicht oder nicht vollständig beigebracht worden oder die Einziehung erfolglos geblieben, so ist von den zur Zahlung verpflichteten Personen neben der fehlenden Gebühr ein Mehrbetrag von 50% des ausstehenden Betrages zu erheben; der Mehrbetrag darf jedoch 3 000 S nicht übersteigen.
(2)Absatz 2Für den Mehrbetrag nach Abs. 1 haften als Bürge und Zahler mit den zur Zahlung der Gebühr verpflichteten Personen die Bevollmächtigten und die gesetzlichen Vertreter, die den Schriftsatz, durch dessen Überreichung der Anspruch des Bundes auf die Gebühr begründet wird, verfaßt oder überreicht haben.Für den Mehrbetrag nach Absatz eins, haften als Bürge und Zahler mit den zur Zahlung der Gebühr verpflichteten Personen die Bevollmächtigten und die gesetzlichen Vertreter, die den Schriftsatz, durch dessen Überreichung der Anspruch des Bundes auf die Gebühr begründet wird, verfaßt oder überreicht haben.
(3)Absatz 3Eine Verpflichtung zur Entrichtung des im Abs. 1 angeführten Mehrbetrages entsteht aber nicht, wennEine Verpflichtung zur Entrichtung des im Absatz eins, angeführten Mehrbetrages entsteht aber nicht, wenn
die Gerichtsgebühren spätestens am Tag der Überreichung der Eingabe auf das Postscheck(Sonder)konto des Gerichtes eingezahlt werden oder
im Fall der Überweisung der Gerichtsgebühren der Überweisungsauftrag spätestens am Tag der Überreichung der Eingabe von der Bank (§ 1 Abs. 1 KWG) entgegengenommen und der Betrag innerhalb von 10 Tagen nach dem jeweiligen im § 2 angeführten Zeitpunkt dem Postscheck(Sonder)konto des Gerichtes gutgeschrieben wird.im Fall der Überweisung der Gerichtsgebühren der Überweisungsauftrag spätestens am Tag der Überreichung der Eingabe von der Bank (Paragraph eins, Absatz eins, KWG) entgegengenommen und der Betrag innerhalb von 10 Tagen nach dem jeweiligen im Paragraph 2, angeführten Zeitpunkt dem Postscheck(Sonder)konto des Gerichtes gutgeschrieben wird.
(4)Absatz 4Der Kostenbeamte kann von der Vorschreibung des Mehrbetrages nach Abs. 1 absehen, wenn dem Zahlungspflichtigen nicht zugemutet werden konnte, mit der Überreichung des Schriftsatzes bis zur Entscheidung über seinen in der Folge abgewiesenen Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe (§ 64 Abs. 1 Z 1 lit. a ZPO) zuzuwarten, und dieser Antrag bei Würdigung der Umstände des Einzelfalles - insbesondere im Hinblick auf den Inhalt des vorgelegten Vermögensbekenntnisses (§ 66 Abs. 1 ZPO) - nicht von vornherein als unberechtigt anzusehen war.Der Kostenbeamte kann von der Vorschreibung des Mehrbetrages nach Absatz eins, absehen, wenn dem Zahlungspflichtigen nicht zugemutet werden konnte, mit der Überreichung des Schriftsatzes bis zur Entscheidung über seinen in der Folge abgewiesenen Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe (Paragraph 64, Absatz eins, Ziffer eins, Litera a, ZPO) zuzuwarten, und dieser Antrag bei Würdigung der Umstände des Einzelfalles - insbesondere im Hinblick auf den Inhalt des vorgelegten Vermögensbekenntnisses (Paragraph 66, Absatz eins, ZPO) - nicht von vornherein als unberechtigt anzusehen war.
Anmerkung
ÜR: Abs. 1 ist auf Verfahren anzuwenden, in denen die Klagen nach
dem 31. 7. 1989 bei Gericht eingebracht werden. (Art. XLI Z 7 lit. a,
BGBl. Nr. 343/1989)
Schlagworte
Postscheckkonto, elektronischer Rechtsverkehr, Konto, Geldinstitut
Gesetzesnummer
10002667
Dokumentnummer
NOR12035107
Alte Dokumentnummer
N2198917228J