Bundesrecht konsolidiert: Bundesgesetz gegen den unlauteren Wettbewerb § 1a, Fassung vom 03.04.2024

Bundesgesetz gegen den unlauteren Wettbewerb § 1a

Kurztitel

Bundesgesetz gegen den unlauteren Wettbewerb

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 448/1984 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 99/2016

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 1a

Inkrafttretensdatum

31.12.2016

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

UWG

Index

26/01 Wettbewerbsrecht

Text

Aggressive Geschäftspraktiken

Paragraph eins a,
  1. Absatz einsEine Geschäftspraktik gilt als aggressiv, wenn sie geeignet ist, die Entscheidungs- oder Verhaltensfreiheit des Marktteilnehmers in Bezug auf das Produkt durch Belästigung, Nötigung, oder durch unzulässige Beeinflussung wesentlich zu beeinträchtigen und ihn dazu zu veranlassen, eine geschäftliche Entscheidung zu treffen, die er andernfalls nicht getroffen hätte.
  2. Absatz 2Bei der Feststellung, ob eine aggressive Geschäftspraktik vorliegt, ist auch auf
    1. Ziffer eins
      Zeitpunkt, Ort, Art oder Dauer,
    2. Ziffer 2
      die Verwendung von drohenden oder beleidigenden Formulierungen oder Verhaltensweisen,
    3. Ziffer 3
      die Ausnutzung von konkreten Unglückssituationen oder Umständen von solcher Schwere durch den Unternehmer, welche das Urteilsvermögen des Verbrauchers beeinträchtigen, worüber sich der Unternehmer bewusst ist, um die Entscheidung des Verbrauchers in Bezug auf das Produkt zu beeinflussen.
    4. Ziffer 4
      belastende oder unverhältnismäßige Hindernisse nichtvertraglicher Art, mit denen der Unternehmer den Verbraucher an der Ausübung seiner vertraglichen Rechte – insbesondere am Recht, den Vertrag zu kündigen oder zu einem anderen Produkt oder einem anderen Unternehmen zu wechseln – zu hindern versucht und
    5. Ziffer 5
      Drohungen mit rechtlich unzulässigen Handlungen
    abzustellen.
  3. Absatz 3Jedenfalls als aggressiv gelten die im Anhang unter Ziffer 24 bis 31 angeführten Geschäftspraktiken.
  4. Absatz 4Jedenfalls als aggressiv gilt auch die im Anhang unter Ziffer 32, genannte Geschäftspraktik. Vereinbarungen darüber sind absolut nichtig.

Im RIS seit

30.11.2016

Zuletzt aktualisiert am

17.10.2022

Gesetzesnummer

10002665

Dokumentnummer

NOR40187729

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1984/448/P1a/NOR40187729