Bundesrecht konsolidiert: Bundesgesetz gegen den unlauteren Wettbewerb § 2a, Fassung vom 01.04.2023

Bundesgesetz gegen den unlauteren Wettbewerb § 2a

Kurztitel

Bundesgesetz gegen den unlauteren Wettbewerb

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 448/1984 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2022

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 2a

Inkrafttretensdatum

20.07.2022

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

UWG

Index

26/01 Wettbewerbsrecht

Text

Vergleichende Werbung

Paragraph 2 a,
  1. Absatz einsVergleichende Werbung, die unmittelbar oder mittelbar einen Mitbewerber oder die Waren oder Leistungen, die von einem Mitbewerber angeboten werden, erkennbar macht, ist zulässig, wenn sie nicht gegen die Paragraphen eins,, 1a, 2, 7 oder 9 Absatz eins bis 3 verstößt.
  2. Absatz 2Im Fall des Vergleichs von Waren mit Ursprungsbezeichnung ist jedenfalls auf Waren mit gleicher Bezeichnung Bezug zu nehmen.
  3. Absatz 3Wer im geschäftlichen Verkehr gegen Absatz 2, verstößt, kann auf Unterlassung und bei Verschulden auf Schadenersatz im Sinne des Paragraph 16, Absatz 2, in Anspruch genommen werden.
  4. Absatz 4Paragraph eins, Absatz 5, gilt sinngemäß.

Im RIS seit

20.07.2022

Zuletzt aktualisiert am

17.10.2022

Gesetzesnummer

10002665

Dokumentnummer

NOR40245449

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1984/448/P2a/NOR40245449