Bundesrecht konsolidiert: Bundesgesetz gegen den unlauteren Wettbewerb § 2a, Fassung vom 19.07.2022

Bundesgesetz gegen den unlauteren Wettbewerb § 2a

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Bundesgesetz gegen den unlauteren Wettbewerb

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 448/1984 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 49/2015

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 2a

Inkrafttretensdatum

23.04.2015

Außerkrafttretensdatum

19.07.2022

Abkürzung

UWG

Index

26/01 Wettbewerbsrecht

Text

Vergleichende Werbung

Paragraph 2 a,
  1. Absatz einsVergleichende Werbung, die unmittelbar oder mittelbar einen Mitbewerber oder die Waren oder Leistungen, die von einem Mitbewerber angeboten werden, erkennbar macht, ist zulässig, wenn sie nicht gegen die Paragraphen eins,, 1a, 2, 7 oder 9 Absatz eins bis 3 verstößt.
  2. Absatz 2Im Fall des Vergleichs von Waren mit Ursprungsbezeichnung ist jedenfalls auf Waren mit gleicher Bezeichnung Bezug zu nehmen.
  3. Absatz 3Wer im geschäftlichen Verkehr gegen Absatz 2, verstößt, kann auf Unterlassung und bei Verschulden auf Schadenersatz in Anspruch genommen werden.
  4. Absatz 4Paragraph eins, Absatz 5, gilt sinngemäß.

Im RIS seit

23.04.2015

Zuletzt aktualisiert am

20.07.2022

Gesetzesnummer

10002665

Dokumentnummer

NOR40169934

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1984/448/P2a/NOR40169934