Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Bundesgesetz gegen den unlauteren Wettbewerb
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 9c
Inkrafttretensdatum
01.04.1992
Außerkrafttretensdatum
19.07.2022
Abkürzung
UWG
Index
26/01 Wettbewerbsrecht
Text
Verkauf gegen Vorlage von Einkaufsausweisen, Berechtigungsscheinen und dergleichen
§ 9c.Paragraph 9 c,
Wer an Personen, die hinsichtlich der betreffenden Waren Verbraucher sind,
Einkaufsausweise, Berechtigungsscheine und dergleichen, die zu einem wiederholten Bezug von Waren berechtigen, ausgibt oder
Waren gegen Vorlage derartiger Ausweise verkauft,
kann auf Unterlassung in Anspruch genommen werden.
Anmerkung
1. Diese Bestimmung tritt an die Stelle des § 13 Rabattgesetz, dRGBl. I 1933 S 1011, idF des
BGBl. Nr. 423/1988.
2. Fassung zuletzt geändert durch
BGBl. Nr. 147/1992
Zuletzt aktualisiert am
21.07.2022
Gesetzesnummer
10002665
Dokumentnummer
NOR12035997
Alte Dokumentnummer
N2199219665J