Bundesrecht konsolidiert: Bundesgesetz gegen den unlauteren Wettbewerb § 12, Fassung vom 08.12.2019

Bundesgesetz gegen den unlauteren Wettbewerb § 12

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Bundesgesetz gegen den unlauteren Wettbewerb

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 448/1984

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 12

Inkrafttretensdatum

23.11.1984

Außerkrafttretensdatum

31.08.2023

Abkürzung

UWG

Index

26/01 Wettbewerbsrecht

Text

Paragraph 12,
  1. Absatz einsWer die ihm im geschäftlichen Verkehr anvertrauten Vorlagen oder Vorschriften technischer Art zu Zwecken des Wettbewerbes unbefugt verwertet oder anderen mitteilt, ist vom Gericht mit Freiheitsstrafe bis zu drei Monaten oder mit Geldstrafe bis zu 180 Tagessätzen zu bestrafen. Bundesgesetzblatt Nr. 120 aus 1980,, Art. römisch eins Ziffer 7,)
  2. Absatz 2Absatz eins, ist nicht anzuwenden, wenn die Vorlagen oder Vorschriften vom Inhaber eines Unternehmens seinem Bediensteten anvertraut worden sind.
  3. Absatz 3Die Verfolgung findet nur auf Verlangen des Verletzten statt.

Anmerkung

1. Schuldform: Vorsatz (§ 7 Abs. 1 StGB, BGBl. Nr. 60/1974).
2. Zivilrechtliche Ansprüche: § 13.

Schlagworte

Privatanklage

Zuletzt aktualisiert am

21.07.2023

Gesetzesnummer

10002665

Dokumentnummer

NOR12033585

Alte Dokumentnummer

N2198422008S

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1984/448/P12/NOR12033585