Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Bundesgesetz gegen den unlauteren Wettbewerb
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 12
Inkrafttretensdatum
23.11.1984
Außerkrafttretensdatum
31.08.2023
Abkürzung
UWG
Index
26/01 Wettbewerbsrecht
Text
§ 12.Paragraph 12,
(1)Absatz einsWer die ihm im geschäftlichen Verkehr anvertrauten Vorlagen oder Vorschriften technischer Art zu Zwecken des Wettbewerbes unbefugt verwertet oder anderen mitteilt, ist vom Gericht mit Freiheitsstrafe bis zu drei Monaten oder mit Geldstrafe bis zu 180 Tagessätzen zu bestrafen. (BGBl. Nr. 120/1980, Art. I Z 7)Bundesgesetzblatt Nr. 120 aus 1980,, Art. römisch eins Ziffer 7,) (2)Absatz 2Abs. 1 ist nicht anzuwenden, wenn die Vorlagen oder Vorschriften vom Inhaber eines Unternehmens seinem Bediensteten anvertraut worden sind.Absatz eins, ist nicht anzuwenden, wenn die Vorlagen oder Vorschriften vom Inhaber eines Unternehmens seinem Bediensteten anvertraut worden sind.
(3)Absatz 3Die Verfolgung findet nur auf Verlangen des Verletzten statt.
Anmerkung
1. Schuldform: Vorsatz (§ 7 Abs. 1 StGB,
BGBl. Nr. 60/1974).
2. Zivilrechtliche Ansprüche: § 13.
Schlagworte
Privatanklage
Zuletzt aktualisiert am
21.07.2023
Gesetzesnummer
10002665
Dokumentnummer
NOR12033585
Alte Dokumentnummer
N2198422008S