Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Bundesgesetz gegen den unlauteren Wettbewerb
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 26
Inkrafttretensdatum
23.11.1984
Außerkrafttretensdatum
Abkürzung
UWG
Index
26/01 Wettbewerbsrecht
Text
Ausschließung der Öffentlichkeit der Verhandlung
§ 26.Paragraph 26,
Die Öffentlichkeit der Verhandlung über eine Anklage oder einen zivilrechtlichen Anspruch auf Grund dieses Gesetzes kann auf Antrag ausgeschlossen werden, wenn durch die Öffentlichkeit der Verhandlung ein Geschäfts- oder Betriebsgeheimnis gefährdet würde.
Schlagworte
Geschäftsgeheimnis
Zuletzt aktualisiert am
17.10.2022
Gesetzesnummer
10002665
Dokumentnummer
NOR12033599
Alte Dokumentnummer
N2198422022S