Bundesrecht konsolidiert: Bundesgesetz gegen den unlauteren Wettbewerb § 2a, Fassung vom 22.04.2015

Bundesgesetz gegen den unlauteren Wettbewerb § 2a

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Bundesgesetz gegen den unlauteren Wettbewerb

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 448/1984 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 79/2007

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 2a

Inkrafttretensdatum

12.12.2007

Außerkrafttretensdatum

22.04.2015

Abkürzung

UWG

Index

26/01 Wettbewerbsrecht

Text

Vergleichende Werbung

Paragraph 2 a,
  1. Absatz einsVergleichende Werbung ist zulässig, wenn sie nicht gegen die Paragraphen eins,, 1a, 2, 7 oder 9 Absatz eins bis 3 verstößt.
  2. Absatz 2Zusätzlich ist vergleichende Werbung, die unmittelbar oder mittelbar einen Mitbewerber oder die Waren oder Leistungen, die von einem Mitbewerber angeboten werden, erkennbar macht, nur dann zulässig, wenn
    1. Ziffer eins
      sie sich bei Waren mit Ursprungsbezeichnung in jedem Fall auf Waren mit gleicher Bezeichnung bezieht oder
    2. Ziffer 2
      sich der Vergleich auf ein Sonderangebot bezieht, der Zeitpunkt des Endes des Sonderangebotes und, wenn das Sonderangebot noch nicht gilt, der Zeitpunkt des Beginns des Zeitraums, in dem der Sonderpreis oder andere besondere Bedingungen gelten, klar und eindeutig angegeben werden.
  3. Absatz 3Wer im geschäftlichen Verkehr gegen Absatz 2, verstößt, kann auf Unterlassung und bei Verschulden auf Schadenersatz in Anspruch genommen werden.
  4. Absatz 4Paragraph eins, Absatz 5, gilt sinngemäß.

Zuletzt aktualisiert am

23.04.2015

Gesetzesnummer

10002665

Dokumentnummer

NOR40091889

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1984/448/P2a/NOR40091889