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Bundesrecht konsolidiert: Bundesgesetz gegen den unlauteren Wettbewerb § 2a, Fassung vom 22.04.2015
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D)
Bundesgesetz gegen den unlauteren Wettbewerb § 2a
Gesamte Rechtsvorschrift
heute
/
Fassung vom 22.04.2015
§ 2 am 22.04.2015
§ 3 am 22.04.2015
Alle Fassungen
§ 2a heute
§ 2a gültig ab 20.07.2022
zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2022
§ 2a gültig von 23.04.2015 bis 19.07.2022
zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 49/2015
§ 2a gültig von 12.12.2007 bis 22.04.2015
zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 79/2007
Diese Fassung ist nicht aktuell
Begleitende Dokumente
Hauptdokument
Kurztitel
Bundesgesetz gegen den unlauteren Wettbewerb
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 448/1984
zuletzt geändert durch
BGBl. I Nr. 79/2007
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 2a
Inkrafttretensdatum
12.12.2007
Außerkrafttretensdatum
22.04.2015
Abkürzung
UWG
Index
26/01 Wettbewerbsrecht
Text
Vergleichende Werbung
§ 2a.
Paragraph 2 a,
(1)
Absatz eins
Vergleichende Werbung ist zulässig, wenn sie nicht gegen die §§ 1, 1a, 2, 7 oder 9 Abs. 1 bis 3 verstößt.
Vergleichende Werbung ist zulässig, wenn sie nicht gegen die Paragraphen eins,, 1a, 2, 7 oder 9 Absatz eins bis 3 verstößt.
(2)
Absatz 2
Zusätzlich ist vergleichende Werbung, die unmittelbar oder mittelbar einen Mitbewerber oder die Waren oder Leistungen, die von einem Mitbewerber angeboten werden, erkennbar macht, nur dann zulässig, wenn
1.
Ziffer eins
sie sich bei Waren mit Ursprungsbezeichnung in jedem Fall auf Waren mit gleicher Bezeichnung bezieht oder
2.
Ziffer 2
sich der Vergleich auf ein Sonderangebot bezieht, der Zeitpunkt des Endes des Sonderangebotes und, wenn das Sonderangebot noch nicht gilt, der Zeitpunkt des Beginns des Zeitraums, in dem der Sonderpreis oder andere besondere Bedingungen gelten, klar und eindeutig angegeben werden.
(3)
Absatz 3
Wer im geschäftlichen Verkehr gegen Abs. 2 verstößt, kann auf Unterlassung und bei Verschulden auf Schadenersatz in Anspruch genommen werden.
Wer im geschäftlichen Verkehr gegen Absatz 2, verstößt, kann auf Unterlassung und bei Verschulden auf Schadenersatz in Anspruch genommen werden.
(4)
Absatz 4
§ 1 Abs. 5 gilt sinngemäß.
Paragraph eins, Absatz 5, gilt sinngemäß.
Zuletzt aktualisiert am
23.04.2015
Gesetzesnummer
10002665
Dokumentnummer
NOR40091889
European Legislation Identifier (ELI)
https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1984/448/P2a/NOR40091889