Bundesrecht konsolidiert: Bundesgesetz gegen den unlauteren Wettbewerb § 1a, Fassung vom 22.04.2015

Bundesgesetz gegen den unlauteren Wettbewerb § 1a

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Bundesgesetz gegen den unlauteren Wettbewerb

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 448/1984 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 79/2007

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 1a

Inkrafttretensdatum

12.12.2007

Außerkrafttretensdatum

22.04.2015

Abkürzung

UWG

Index

26/01 Wettbewerbsrecht

Text

Aggressive Geschäftspraktiken

Paragraph eins a,
  1. Absatz einsEine Geschäftspraktik gilt als aggressiv, wenn sie geeignet ist, die Entscheidungs- oder Verhaltensfreiheit des Marktteilnehmers in Bezug auf das Produkt durch Belästigung, Nötigung, oder durch unzulässige Beeinflussung wesentlich zu beeinträchtigen und ihn dazu zu veranlassen, eine geschäftliche Entscheidung zu treffen, die er andernfalls nicht getroffen hätte.
  2. Absatz 2Bei der Feststellung, ob eine aggressive Geschäftspraktik vorliegt, ist auch auf belastende oder unverhältnismäßige Hindernisse nichtvertraglicher Art abzustellen, mit denen der Unternehmer den Verbraucher an der Ausübung seiner vertraglichen Rechte – insbesondere am Recht, den Vertrag zu kündigen oder zu einem anderen Produkt oder einem anderen Unternehmen zu wechseln – zu hindern versucht.
  3. Absatz 3Jedenfalls als aggressiv gelten die im Anhang unter Ziffer 24 bis 31 angeführten Geschäftspraktiken.

Zuletzt aktualisiert am

23.04.2015

Gesetzesnummer

10002665

Dokumentnummer

NOR40091887

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1984/448/P1a/NOR40091887