Bundesrecht konsolidiert: Bundesgesetz gegen den unlauteren Wettbewerb § 3, Fassung vom 11.12.2007

Bundesgesetz gegen den unlauteren Wettbewerb § 3

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Bundesgesetz gegen den unlauteren Wettbewerb

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 448/1984

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 3

Inkrafttretensdatum

23.11.1984

Außerkrafttretensdatum

11.12.2007

Abkürzung

UWG

Index

26/01 Wettbewerbsrecht

Text

Paragraph 3,
  1. Absatz einsIst die zur Irreführung geeignete Angabe in einer durch eine Zeitung veröffentlichten Mitteilung enthalten, die sich als eine von der Schriftleitung ausgehende Empfehlung des Unternehmens eines anderen darstellt, so besteht gegen den Herausgeber oder Eigentümer der Zeitung ein Anspruch auf Unterlassung der Veröffentlichung der Mitteilung.
  2. Absatz 2Die Anspruchsberechtigung (Paragraph 14, erster Satz) richtet sich nach dem Unternehmen, auf das sich die empfehlende Mitteilung bezieht.

Bundesgesetzblatt Nr. 74 aus 1971,, Art. römisch eins Ziffer 2,)

Anmerkung

Zum Begriff des Herausgebers siehe § 1 Abs. 1 Z 9 MedG, BGBl.
Nr. 314/1981.

Zuletzt aktualisiert am

12.06.2013

Gesetzesnummer

10002665

Dokumentnummer

NOR12033575

Alte Dokumentnummer

N2198421998S

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1984/448/P3/NOR12033575