Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Bundesgesetz gegen den unlauteren Wettbewerb
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 3
Inkrafttretensdatum
23.11.1984
Außerkrafttretensdatum
11.12.2007
Abkürzung
UWG
Index
26/01 Wettbewerbsrecht
Text
§ 3.Paragraph 3,
(1)Absatz einsIst die zur Irreführung geeignete Angabe in einer durch eine Zeitung veröffentlichten Mitteilung enthalten, die sich als eine von der Schriftleitung ausgehende Empfehlung des Unternehmens eines anderen darstellt, so besteht gegen den Herausgeber oder Eigentümer der Zeitung ein Anspruch auf Unterlassung der Veröffentlichung der Mitteilung.
(2)Absatz 2Die Anspruchsberechtigung (§ 14 erster Satz) richtet sich nach dem Unternehmen, auf das sich die empfehlende Mitteilung bezieht.Die Anspruchsberechtigung (Paragraph 14, erster Satz) richtet sich nach dem Unternehmen, auf das sich die empfehlende Mitteilung bezieht.
(BGBl. Nr. 74/1971, Art. I Z 2)Bundesgesetzblatt Nr. 74 aus 1971,, Art. römisch eins Ziffer 2,)
Anmerkung
Zum Begriff des Herausgebers siehe § 1 Abs. 1 Z 9 MedG, BGBl.
Nr. 314/1981.
Zuletzt aktualisiert am
12.06.2013
Gesetzesnummer
10002665
Dokumentnummer
NOR12033575
Alte Dokumentnummer
N2198421998S