Bundesrecht konsolidiert: Übereinkommen zum Schutz der Hersteller von Tonträgern gegen die unerlaubte Vervielfältigung ihrer Tonträger Art. 3, Fassung vom 28.04.2025

Übereinkommen zum Schutz der Hersteller von Tonträgern gegen die unerlaubte Vervielfältigung ihrer Tonträger Art. 3

Kurztitel

Übereinkommen zum Schutz der Hersteller von Tonträgern gegen die unerlaubte Vervielfältigung ihrer Tonträger

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 294/1982

Typ

Vertrag – Multilateral

§/Artikel/Anlage

Art. 3

Inkrafttretensdatum

21.08.1982

Außerkrafttretensdatum

Index

29/06 Urheberrecht

Text

Artikel 3

Die Mittel zur Ausführung dieses Übereinkommens sind Sache der innerstaatlichen Gesetzgebung jedes Vertragsstaats; sie müssen eine oder mehrere der folgenden Regelungen umfassen: Schutz durch Gewährung eines Urheberrechts oder eines anderen besonderen Rechtes; Schutz durch Rechtsvorschriften über den unlauteren Wettbewerb; Schutz durch Strafbestimmungen.

Anmerkung

Österreich gewährt den Schutz durch ein verwandtes Schutzrecht
(§ 76 UrhG, BGBl. Nr. 111/1936).

Zuletzt aktualisiert am

02.12.2016

Gesetzesnummer

10002577

Dokumentnummer

NOR12032877

Alte Dokumentnummer

N2198225440S

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1982/294/A3/NOR12032877