Bundesrecht konsolidiert: Übereinkommen zum Schutz der Hersteller von Tonträgern gegen die unerlaubte Vervielfältigung ihrer Tonträger Art. 2, Fassung vom 28.04.2025

Übereinkommen zum Schutz der Hersteller von Tonträgern gegen die unerlaubte Vervielfältigung ihrer Tonträger Art. 2

Kurztitel

Übereinkommen zum Schutz der Hersteller von Tonträgern gegen die unerlaubte Vervielfältigung ihrer Tonträger

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 294/1982

Typ

Vertrag – Multilateral

§/Artikel/Anlage

Art. 2

Inkrafttretensdatum

21.08.1982

Außerkrafttretensdatum

Index

29/06 Urheberrecht

Text

Artikel 2

Jeder Vertragsstaat schützt die Hersteller von Tonträgern, die Angehörige anderer Vertragsstaaten sind, gegen die Herstellung von Vervielfältigungsstücken ohne Zustimmung des Herstellers des Tonträgers und gegen die Einfuhr solcher Vervielfältigungsstücke, sofern die Herstellung oder die Einfuhr zum Zweck der Verbreitung an die Öffentlichkeit erfolgt, und auch gegen die Verbreitung solcher Vervielfältigungsstücke an die Öffentlichkeit.

Schlagworte

Mindestschutz

Zuletzt aktualisiert am

02.12.2016

Gesetzesnummer

10002577

Dokumentnummer

NOR12032876

Alte Dokumentnummer

N2198225439S

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1982/294/A2/NOR12032876