Begleitende Dokumente
-
Hauptdokument
Kurztitel
Übereinkommen zum Schutz der Hersteller von Tonträgern gegen die unerlaubte Vervielfältigung ihrer Tonträger
Typ
Vertrag – Multilateral
§/Artikel/Anlage
Art. 2
Inkrafttretensdatum
21.08.1982
Außerkrafttretensdatum
Index
29/06 Urheberrecht
Text
Artikel 2
Jeder Vertragsstaat schützt die Hersteller von Tonträgern, die Angehörige anderer Vertragsstaaten sind, gegen die Herstellung von Vervielfältigungsstücken ohne Zustimmung des Herstellers des Tonträgers und gegen die Einfuhr solcher Vervielfältigungsstücke, sofern die Herstellung oder die Einfuhr zum Zweck der Verbreitung an die Öffentlichkeit erfolgt, und auch gegen die Verbreitung solcher Vervielfältigungsstücke an die Öffentlichkeit.
Schlagworte
Mindestschutz
Zuletzt aktualisiert am
02.12.2016
Gesetzesnummer
10002577
Dokumentnummer
NOR12032876
Alte Dokumentnummer
N2198225439S