Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Übereinkommen zum Schutz der Hersteller von Tonträgern gegen die unerlaubte Vervielfältigung ihrer Tonträger
Typ
Vertrag – Multilateral
§/Artikel/Anlage
Art. 1
Inkrafttretensdatum
21.08.1982
Außerkrafttretensdatum
Index
29/06 Urheberrecht
Text
Artikel 1
Für die Zwecke dieses Übereinkommens versteht man unter
„Tonträger“ jede ausschließlich auf den Ton beschränkte Festlegung der Töne einer Darbietung oder anderer Töne;
„Hersteller von Tonträgern“ die natürliche oder juristische Person, die zum ersten Mal die Töne einer Darbietung oder andere Töne festlegt;
„Vervielfältigungsstück“ einen Gegenstand, der einem Tonträger unmittelbar oder mittelbar entnommene Töne enthält und der alle oder einen wesentlichen Teil der in dem Tonträger festgelegten Töne verkörpert;
„Verbreitung an die Öffentlichkeit“ jede Handlung, durch die Vervielfältigungsstücke eines Tonträgers der Allgemeinheit oder einem Teil der Allgemeinheit unmittelbar oder mittelbar angeboten werden.
Zuletzt aktualisiert am
02.12.2016
Gesetzesnummer
10002577
Dokumentnummer
NOR12032875
Alte Dokumentnummer
N2198225438S