Bundesrecht konsolidiert: Verfahrenshilfeanträge-Übermittlungsgesetz § 11, Fassung vom 28.10.2021

Verfahrenshilfeanträge-Übermittlungsgesetz § 11

Kurztitel

Verfahrenshilfeanträge-Übermittlungsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 191/1982 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 128/2004

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 11

Inkrafttretensdatum

01.01.2005

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

VH-ÜbermG

Index

27/04 Sonstiges Rechtspflege

Text

Anträge aus anderen Mitgliedstaaten

Paragraph 11,
  1. Absatz einsEmpfangsstelle für einen aus einem anderen Mitgliedstaat übermittelten Antrag auf Verfahrenshilfe ist jenes Gericht, bei dem das Verfahren, auf das sich der Antrag bezieht, in erster Instanz anhängig ist oder war. Ist im Inland noch kein Verfahren anhängig, so ist Empfangstelle jenes Bezirksgericht, in dessen Sprengel der Antragsgegner seinen allgemeinen Gerichtsstand hat, sonst das Bezirksgericht Innere Stadt Wien.
  2. Absatz 2Das nach Absatz 1 berufene Gericht hat dem Antragsteller das Einlangen des Antrags mitzuteilen. Es hat nach den Vorschriften der Zivilprozessordnung über die Bewilligung der Verfahrenshilfe zu entscheiden, auch wenn es in der Hauptsache nicht zuständig ist. Bei der Prüfung der Erfolgsaussichten hat es auch die Bedeutung der Rechtssache für den Antragsteller zu berücksichtigen.
  3. Absatz 3Werden Antrag oder Beilagen nicht in deutscher oder englischer Sprache oder in Übersetzung in eine dieser Sprachen übermittelt, so ist der Antrag unter Hinweis auf Artikel 13 Absatz 2 der Richtlinie 2003/8/EG, ABl. 2003, L 26, 41, zurückzustellen.

Anmerkung

EG/EU: Art. XV, BGBl. I Nr. 128/2004

Zuletzt aktualisiert am

15.02.2024

Gesetzesnummer

10002571

Dokumentnummer

NOR40058212

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1982/191/P11/NOR40058212