Bundesrecht konsolidiert: Verfahrenshilfeanträge-Übermittlungsgesetz § 9, Fassung vom 02.08.2021

Verfahrenshilfeanträge-Übermittlungsgesetz § 9

Kurztitel

Verfahrenshilfeanträge-Übermittlungsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 191/1982 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 128/2004

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 9

Inkrafttretensdatum

01.01.2005

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

VH-ÜbermG

Index

27/04 Sonstiges Rechtspflege

Text

römisch II. Abschnitt
Übermittlung von Anträgen auf Verfahrenshilfe im Anwendungsbereich der Richtlinie 2003/8/EG zur Verbesserung des Zugangs zum Recht bei Streitsachen mit grenzüberschreitendem Bezug durch Festlegung gemeinsamer Mindestvorschriften für die Prozesskostenhilfe in derartigen Streitsachen (Prozesskostenhilferichtlinie 2003/8/EG – PKH-RL)

Anwendungsbereich

Paragraph 9,
  1. Absatz einsDie Bestimmungen dieses Abschnitts sind anzuwenden, wenn eine natürliche Person mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union in diesem Staat Verfahrenshilfe für ein Erkenntnis- oder Vollstreckungsverfahren in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union beantragt (grenzüberschreitende Streitsache).
  2. Absatz 2Der Wohnsitz einer Person bestimmt sich nach Artikel 59 der Verordnung 2001/44/EG, ABl. 2001, L 12, 1.
  3. Absatz 3In diesem Abschnitt bedeutet der Begriff „Mitgliedstaat“ jeden Mitgliedstaat der Europäischen Union mit Ausnahme des Königreichs Dänemark.
  4. Absatz 4Die nach Maßgabe dieses Abschnitts zu übermittelnden Schriftstücke sind von der Legalisation und gleichwertigen Formalitäten befreit.

Anmerkung

EG/EU: Art. XV, BGBl. I Nr. 128/2004

Zuletzt aktualisiert am

15.02.2024

Gesetzesnummer

10002571

Dokumentnummer

NOR40058210

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1982/191/P9/NOR40058210