(3)Absatz 3Hat der Mieter selbst den Mietgegenstand gekündigt, sind die Abs. 1 und 2 nicht anzuwenden.Hat der Mieter selbst den Mietgegenstand gekündigt, sind die Absatz eins und 2 nicht anzuwenden.
(Anm.: Abs. 4 und 5 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 36/2000)Anmerkung, Absatz 4 und 5 aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 36 aus 2000,)