(2)Absatz 2Wird ein vor dem 1. März 1994 geschlossener und nach den damaligen Bestimmungen des § 1 Abs. 2 Z 3 oder des § 29 Abs. 1 Z 3 lit. c rechtswirksam befristeter Mietvertrag nach dem 28. Februar 1994 erneuert, so gilt diese Erneuerung als Abschluß eines neuen Mietvertrages.Wird ein vor dem 1. März 1994 geschlossener und nach den damaligen Bestimmungen des Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer 3, oder des Paragraph 29, Absatz eins, Ziffer 3, Litera c, rechtswirksam befristeter Mietvertrag nach dem 28. Februar 1994 erneuert, so gilt diese Erneuerung als Abschluß eines neuen Mietvertrages.