Bundesrecht konsolidiert: Mietrechtsgesetz § 34a, Fassung vom 12.09.2024

Mietrechtsgesetz § 34a

Kurztitel

Mietrechtsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 520/1981 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 68/1991

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 34a

Inkrafttretensdatum

01.03.1991

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

MRG

Index

20/05 Wohn- und Mietrecht

Text

Räumungsschutz des Scheinuntermieters

Paragraph 34 a,
  1. Absatz einsMit der Räumung ist innezuhalten, wenn den zu räumenden Mietgegenstand ein Mieter nutzt, der glaubhaft macht, daß die Räumungsexekution zur Umgehung der Ansprüche des Mieters nach Paragraph 2, Absatz 3, auf Anerkennung als Hauptmieter vollzogen werden soll. Dies ist jedenfalls dann nicht anzunehmen, wenn der betreibende Gläubiger nachweist, daß er den Mieter gemäß Paragraph 2, Absatz 2, vor Entstehung des der Räumung zugrunde liegenden Exekutionstitels von der Endigung des Hauptmietverhältnisses schriftlich verständigt hat.
  2. Absatz 2Die Aufschiebung (Hemmung) der Exekution kann auf Antrag angeordnet werden, wenn ein Antrag auf Anerkennung als Hauptmieter nach Paragraph 2, Absatz 3, gestellt und glaubhaft gemacht ist, daß die Räumungsexekution zur Umgehung der Ansprüche des Mieters nach Paragraph 2, Absatz 3, auf Anerkennung als Hauptmieter vollzogen werden soll. Im übrigen gelten die Bestimmungen der Exekutionsordnung über die Aufschiebung der Exekution; Paragraph 44, Absatz 2, Ziffer 3, EO ist nicht anzuwenden.
  3. Absatz 3Die Exekution ist auf Antrag unter gleichzeitiger Aufhebung aller bis dahin vollzogenen Exekutionsakte einzustellen, wenn der in Absatz eins, angeführte Mieter rechtskräftig als Hauptmieter im Sinne des Paragraph 2, Absatz 3, anerkannt ist.

Anmerkung

ÜR: Art. V Abs. 2, BGBl. Nr. 68/1991

Zuletzt aktualisiert am

21.04.2021

Gesetzesnummer

10002531

Dokumentnummer

NOR12032627

Alte Dokumentnummer

N2198129644S

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1981/520/P34a/NOR12032627