Bundesrecht konsolidiert: Mietrechtsgesetz § 46, Fassung vom 05.08.2024

Mietrechtsgesetz § 46

Kurztitel

Mietrechtsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 520/1981 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 124/2006

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 46

Inkrafttretensdatum

01.10.2006

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

MRG

Index

20/05 Wohn- und Mietrecht

Beachte

Zum Bezugszeitraum vgl. BGBl. II Nr. 296/2006.

Text

Hauptmietzins bei Eintritt in einen bestehenden Mietvertrag über eine Wohnung

Paragraph 46,
  1. Absatz einsTreten in einen am 1. März 1994 bestehenden Hauptmietvertrag über eine Wohnung der Ehegatte, der Lebensgefährte oder minderjährige Kinder (Paragraph 42, ABGB) des bisherigen Hauptmieters allein oder gemeinsam mit anderen Angehörigen ein (Paragraph 12, Absatz eins und 2, Paragraph 14,), so darf der Vermieter vom (von den) in das Hauptmietrecht Eintretenden weiterhin nur den Hauptmietzins begehren, den er ohne den Eintritt begehren dürfte. Das gleiche gilt für den Eintritt auf Grund einer gerichtlichen Anordnung nach Paragraph 87, Absatz 2, des Ehegesetzes.
  2. Absatz 2Treten in einen am 1. März 1994 bestehenden Hauptmietvertrag über eine Wohnung ausschließlich Personen ein, die in Absatz eins, nicht genannt sind, so darf der Vermieter vom (von den) in das Hauptmietrecht Eintretenden ab dem auf den Eintritt folgenden Zinstermin eine Erhöhung des bisherigen Hauptmietzinses bis zu dem für die Wohnung nach Paragraph 16, Absatz 2 bis 6 im Zeitpunkt des Eintritts zulässigen Betrag, höchstens aber 2,64 Euro Anmerkung 1) je Quadratmeter der Nutzfläche und Monat, verlangen, sofern der bisherige Hauptmietzins niedriger ist. Dieser Höchstbetrag von 2,64 Euro Anmerkung 1) valorisiert sich entsprechend der Regelung des Paragraph 16, Absatz 6, In den Fällen des Absatz eins, darf der Vermieter diese Erhöhung des bisherigen Hauptmietzinses ab dem Zinstermin begehren, zu dem alle in Absatz eins, genannten Eintretenden auf Dauer die Wohnung verlassen haben oder volljährig geworden sind. Gleiches gilt, wenn Personen, die in Absatz eins, in dessen bis 28. Februar 1994 in Geltung gestandener Fassung genannt waren, nach dem 31. Dezember 1981 und vor dem 1. März 1994 in den Hauptmietvertrag eingetreten sind, aber erst nach dem 28. Februar 1994 die Wohnung auf Dauer verlassen haben oder volljährig geworden sind. Die Anhebung des Hauptmietzinses ist aber solange nicht zulässig, als dem Hauptmieter – unter der Annahme einer sofortigen Beendigung des Mietverhältnisses – für vor dem 1. März 1994 getätigte Aufwendungen noch Ersatzansprüche nach Paragraph 10, zustünden, die der Mieter geltend macht und der Vermieter zu befriedigen nicht bereit ist. Eine sich aus der Anhebung ergebende Unwirksamkeit des Hauptmietzinses ist innerhalb der in Paragraph 16, Absatz 8, genannten Fristen ab dem Anhebungsbegehren gerichtlich (bei der Gemeinde, Paragraph 39,) geltend zu machen.

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Anmerkung 1: gemäß Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 296 aus 2006, ab 1.9.2006: 2,91 Euro

gemäß Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 295 aus 2008, ab 1.9.2008: 3,08 Euro
gemäß Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 218 aus 2011, ab 1.8.2011: 3,25 Euro
gemäß Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 62 aus 2014, ab 1.4.2014: 3,43 Euro
gemäß Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 10 aus 2018, ab 1.2.2018: 3,60 Euro
gemäß Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 138 aus 2022, ab 1.4.2022: 3,80 Euro
gemäß Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 209 aus 2022, ab 1.6.2022: 4,01 Euro
gemäß Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 363 aus 2022, ab 1.11.2022: 4,23 Euro
gemäß Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 170 aus 2023, ab 1.7.2023: 4,47 Euro)

Anmerkung

ÜR: Art. II II. Abschnitt Z 5, BGBl. Nr. 800/1993

Zuletzt aktualisiert am

09.06.2023

Gesetzesnummer

10002531

Dokumentnummer

NOR40080544

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1981/520/P46/NOR40080544