Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Mietrechtsgesetz
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 41
Inkrafttretensdatum
01.01.2005
Außerkrafttretensdatum
Abkürzung
MRG
Index
20/05 Wohn- und Mietrecht
Beachte
Ist auch auf Verfahren anzuwenden, die vor In-Kraft-Treten anhängig
geworden sind (vgl. Art. 10 § 2 Abs. 1,
BGBl. I Nr. 113/2003).
Text
Aufhebung der Unterbrechung eines Kündigungs- oder Räumungsverfahrens
§ 41.Paragraph 41,
Die wegen eines Verfahrens nach § 37 angeordnete Unterbrechung eines Rechtsstreits über eine Kündigung nach § 30 Abs. 2 Z 1 oder über eine Räumungsklage wegen Mietzinsrückstandes gemäß § 1118 ABGB ist auf Antrag des Vermieters wieder aufzuheben, wenn dem Mieter die Zahlung eines einstweiligen Mietzinses gemäß § 382f der Exekutionsordnung auferlegt wurde und der Vermieter den einstweiligen Mietzins auch durch Fahrnis- und Gehaltsexekution sowie durch Verwertung ihm zur Verfügung stehender Sicherheiten in angemessener Frist nicht hereinbringen konnte. Das Gericht kann von der Aufhebung der Unterbrechung jedoch absehen, wenn selbst unter Berücksichtigung der erfolglosen Versuche zur Hereinbringung des einstweiligen Mietzinses nach Lage des Falles nicht angenommen werden muss, dass durch die Einwendungen des Mieters gegen das Bestehen eines Mietzinsrückstandes der Rechtsstreit bloß verschleppt werden soll. Die wegen eines Verfahrens nach Paragraph 37, angeordnete Unterbrechung eines Rechtsstreits über eine Kündigung nach Paragraph 30, Absatz 2, Ziffer eins, oder über eine Räumungsklage wegen Mietzinsrückstandes gemäß Paragraph 1118, ABGB ist auf Antrag des Vermieters wieder aufzuheben, wenn dem Mieter die Zahlung eines einstweiligen Mietzinses gemäß Paragraph 382 f, der Exekutionsordnung auferlegt wurde und der Vermieter den einstweiligen Mietzins auch durch Fahrnis- und Gehaltsexekution sowie durch Verwertung ihm zur Verfügung stehender Sicherheiten in angemessener Frist nicht hereinbringen konnte. Das Gericht kann von der Aufhebung der Unterbrechung jedoch absehen, wenn selbst unter Berücksichtigung der erfolglosen Versuche zur Hereinbringung des einstweiligen Mietzinses nach Lage des Falles nicht angenommen werden muss, dass durch die Einwendungen des Mieters gegen das Bestehen eines Mietzinsrückstandes der Rechtsstreit bloß verschleppt werden soll.
Schlagworte
Kündigungsverfahren, Fahrnisexekution
Zuletzt aktualisiert am
21.04.2021
Gesetzesnummer
10002531
Dokumentnummer
NOR40047047