(4)Absatz 4Nach Abs. 1 Z 3 befristete Mietverträge können schriftlich beliebig oft um jede - bei Wohnungen jedoch drei Jahre jeweils nicht unterschreitende - Vertragsdauer erneuert werden. Nach Abs. 3 lit. b erster Satz befristete Mietverträge können schriftlich – bei Wohnungen um mindestens drei Jahre – erneuert werden.Nach Absatz eins, Ziffer 3, befristete Mietverträge können schriftlich beliebig oft um jede - bei Wohnungen jedoch drei Jahre jeweils nicht unterschreitende - Vertragsdauer erneuert werden. Nach Absatz 3, Litera b, erster Satz befristete Mietverträge können schriftlich – bei Wohnungen um mindestens drei Jahre – erneuert werden.
(Anm.: Abs. 4a bia 4c aufgehoben durch BGBl. I Nr. 36/2000)Anmerkung, Absatz 4 a, bia 4c aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 36 aus 2000,)
(Anm.: Abs. 5 und 6 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 22/1997)Anmerkung, Absatz 5 und 6 aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 22 aus 1997,)