Bundesrecht konsolidiert: Mietrechtsgesetz § 16b, Fassung vom 10.12.2022

Mietrechtsgesetz § 16b

Kurztitel

Mietrechtsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 520/1981 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2010

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 16b

Inkrafttretensdatum

01.07.2010

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

MRG

Index

20/05 Wohn- und Mietrecht

Beachte

Zum Bezugszeitraum vgl. § 49f.

Text

Kaution

Paragraph 16 b,
  1. Absatz einsFür die dem Vermieter aus dem Mietvertrag künftig entstehenden Ansprüche gegen den Mieter kann die Übergabe einer Kaution an den Vermieter vereinbart werden. Wenn die Kaution dem Vermieter nicht ohnehin bereits in Gestalt eines Sparbuchs, sondern als Geldbetrag übergeben wird, hat sie der Vermieter auf einem Sparbuch fruchtbringend zu veranlagen und den Mieter darüber auf Verlangen schriftlich zu informieren. Andere Arten der Kautionsveranlagung sind zulässig, wenn sie eine gleich gute Verzinsung und - insbesondere durch Anwendbarkeit der gesetzlichen Einlagensicherung - eine gleich hohe Sicherheit wie eine Spareinlage bieten und wenn sie eine eindeutige Abgrenzung vom Vermögen des Vermieters und bei dessen Insolvenz eine Absonderung ermöglichen.
  2. Absatz 2Nach Ende des Mietvertrags hat der Vermieter dem Mieter die Kaution samt den aus ihrer Veranlagung erzielten Zinsen unverzüglich zurückzustellen, soweit sie nicht zur Tilgung von berechtigten Forderungen des Vermieters aus dem Mietverhältnis herangezogen wird.
  3. Absatz 3Wird über das Vermögen des Vermieters ein Insolvenzverfahren eröffnet, so darf darin die Kaution für Ansprüche, die nicht im Zusammenhang mit dem Mietverhältnis stehen, nicht herangezogen werden. Nach Ende des Mietvertrags kann der Mieter wegen des Rückforderungsanspruchs nach Absatz 2, - soweit ihm nicht ohnehin weitergehende Rechte zukommen - abgesonderte Befriedigung aus dem Kautionssparbuch verlangen (Paragraph 48, IO).
  4. Absatz 4Über die Höhe des Rückforderungsanspruchs nach Absatz 2, ist auch dann im Verfahren nach Paragraphen 37 bis 41 zu entscheiden, wenn es sich um einen der in Paragraph eins, Absatz 4, genannten Mietgegenstände handelt.

Im RIS seit

06.08.2010

Zuletzt aktualisiert am

05.10.2022

Gesetzesnummer

10002531

Dokumentnummer

NOR40118719

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1981/520/P16b/NOR40118719