Bundesrecht konsolidiert: Mietrechtsgesetz § 26, Fassung vom 17.10.2019

Mietrechtsgesetz § 26

Kurztitel

Mietrechtsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 520/1981 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 36/2000

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 26

Inkrafttretensdatum

01.07.2000

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

MRG

Index

20/05 Wohn- und Mietrecht

Beachte

Zum Bezugszeitraum: Abs. 3
§ 49c Abs. 3 idF BGBl. I Nr. 36/2000

Text

Untermietzins

Paragraph 26,
  1. Absatz einsWird der Mietgegenstand zur Gänze untervermietet, darf der Untermietzins, abgesehen von der Überwälzung der Mietzinsbestandteile gemäß Paragraph 15, Absatz eins, Ziffer 2 bis 4 und der Umsatzsteuer, den vom Untervermieter zulässigerweise zu entrichtenden Hauptmietzins um nicht mehr als 50 vH übersteigen. Darüber hinaus sind jedoch bei der Bestimmung des vom Untermieter zulässigerweise zu entrichtenden Mietzinses die vom Untervermieter getätigten Aufwendungen zur Verbesserung des Mietgegenstandes angemessen zu berücksichtigen, soweit sie für den Untermieter von objektivem Nutzen sind. Paragraph 25, gilt für das Verhältnis zwischen Untervermieter und Untermieter sinngemäß.
  2. Absatz 2Bei nur teilweiser Untervermietung des Mietgegenstandes darf der Untermietzins einen dem untervermieteten Teil entsprechenden angemessenen Betrag im Sinne des Absatz eins, nicht übersteigen.
  3. Absatz 3Im Fall eines befristeten Untermietvertrags (Paragraph 29, Absatz eins, Ziffer 3,) vermindert sich der nach Absatz eins und 2 höchstzulässige Untermietzins - mit Ausnahme der überwälzten Mietzinsbestandteile gemäß Paragraph 15, Absatz eins, Ziffer 2 und 3 - um 25 vH. Wird der befristete Untermietvertrag in einen Mietvertrag auf unbestimmte Zeit umgewandelt, so gilt die Verminderung des höchstzulässigen Untermietzinses ab dem Zeitpunkt der Umwandlung nicht mehr, sofern sie im Untermietvertrag ziffernmäßig durch Gegenüberstellung des für ein unbefristetes Mietverhältnis zulässigen und des tatsächlich vereinbarten Untermietzinses schriftlich ausgewiesen wurde.
  4. Absatz 4Vereinbarungen über den Untermietzins sind insoweit unwirksam, als der vereinbarte Untermietzins den nach Absatz eins bis 3 zulässigen Höchstbetrag überschreitet. Die Unwirksamkeit ist binnen drei Jahren gerichtlich (bei der Gemeinde, Paragraph 39,) geltend zu machen. Bei befristeten Untermietverträgen endet diese Frist frühestens sechs Monate nach Auflösung des Mietverhältnisses oder nach seiner Umwandlung in ein unbefristetes Mietverhältnis; die Verjährungsfrist beträgt in diesem Fall zehn Jahre.

Anmerkung

ÜR: Art. II II. Abschnitt, BGBl. Nr. 800/1993

Schlagworte

Nichtigkeit, Teilnichtigkeit, Präklusion, Präklusivfrist

Zuletzt aktualisiert am

05.10.2022

Gesetzesnummer

10002531

Dokumentnummer

NOR40008324

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1981/520/P26/NOR40008324