Kurztitel
Mietrechtsgesetz
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 22
Inkrafttretensdatum
01.03.1994
Außerkrafttretensdatum
Abkürzung
MRG
Index
20/05 Wohn- und Mietrecht
Text
Auslagen für die Verwaltung
§ 22.Paragraph 22,
Zur Deckung der Auslagen für die Verwaltung des Hauses einschließlich der Auslagen für Drucksorten, Buchungsgebühren u. dgl. darf der Vermieter je Kalenderjahr und Quadratmeter der Nutzfläche des Hauses den nach § 15a Abs. 3 Z 1 jeweils geltenden Betrag anrechnen, der auf zwölf gleiche Monatsbeträge zu verteilen ist. Zur Deckung der Auslagen für die Verwaltung des Hauses einschließlich der Auslagen für Drucksorten, Buchungsgebühren u. dgl. darf der Vermieter je Kalenderjahr und Quadratmeter der Nutzfläche des Hauses den nach Paragraph 15 a, Absatz 3, Ziffer eins, jeweils geltenden Betrag anrechnen, der auf zwölf gleiche Monatsbeträge zu verteilen ist.
Anmerkung
ÜR: Art. II II. Abschnitt,
BGBl. Nr. 800/1993
Schlagworte
Verwaltungshonorar
Zuletzt aktualisiert am
21.04.2021
Gesetzesnummer
10002531
Dokumentnummer
NOR12037218
Alte Dokumentnummer
N2199331787J