Bundesrecht konsolidiert: Mietrechtsgesetz § 20, Fassung vom 11.12.2010

Mietrechtsgesetz § 20

Kurztitel

Mietrechtsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 520/1981 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 25/2009

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 20

Inkrafttretensdatum

01.01.2009

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

MRG

Index

20/05 Wohn- und Mietrecht

Beachte

Zum Bezugszeitraum vgl. § 49f.

Text

Hauptmietzinsabrechnung

Paragraph 20,
  1. Absatz einsDer Vermieter hat in übersichtlicher Form eine Abrechnung über die Einnahmen und Ausgaben eines jeden Kalenderjahres zu legen.
    1. Ziffer eins
      Die Abrechnung hat als Einnahmen auszuweisen:
      1. Litera a
        die dem Vermieter für die vermieteten Mietgegenstände des Hauses als Hauptmietzins (erhöhter Hauptmietzins) entrichteten Beträge;
      2. Litera b
        für Objekte des Hauses, die der Vermieter benützt Anmerkung, richtig: benützt,) je Quadratmeter der Nutzfläche und Monat:
        1. Sub-Litera, a, a
          den jeweiligen Richtwert (Paragraphen 3,, 5 und 6 RichtWG), wenn es sich um eine Wohnung der Ausstattungskategorie A oder um eine Geschäftsräumlichkeit handelt; sofern aber bei Geschäftsräumlichkeiten erwiesen wird, daß dieser Betrag den für die Geschäftsräumlichkeit nach Paragraph 16, Absatz eins, angemessenen monatliche Hauptmietzins übersteigt, der nach Paragraph 16, Absatz eins, angemessene Hauptmietzins,
        2. Sub-Litera, b, b
          75 vH des jeweiligen Richtwerts, wenn es sich um eine Wohnung der Ausstattungskategorie B handelt,
        3. Sub-Litera, c, c
          50 vH des jeweiligen Richtwerts, wenn es sich um eine Wohnung der Ausstattungskategorie C handelt und
        4. Sub-Litera, d, d
          0,66 Euro Anmerkung 1) valorisiert entsprechend der Regelung des Paragraph 16, Absatz 6,, wenn es sich um eine Wohnung der Ausstattungskategorie D handelt;
      3. Litera c
        für Objekte des Hauses, die ein Wohnungseigentümer benützt oder vermietet, die Kategoriebeträge gemäß Paragraph 15 a, Absatz 3, je Quadratmeter der Nutzfläche und Monat;
      4. Litera d
        für die Objekte des Hauses, die der Vermieter trotz ihrer Vermietbarkeit mehr als sechs Monate leerstehen ließ, das Eineinhalbfache des jeweils nach Litera b, anzusetzenden Betrages je Quadratmeter der Nutzfläche und Monat; die sechsmonatige Frist erhöht sich um ein Jahr, wenn der Vermieter zur Anhebung des Standards eines Mietgegenstands nützliche Verbesserungen (Paragraphen 4, oder 5 Absatz eins,) durchführen ließ;
      5. Litera e
        25 vH der vom Vermieter aus der Vermietung oder Überlassung von Dach- oder Fassadenflächen des Hauses zu Werbezwecken erzielten Einnahmen;
      6. Litera f
        die Zuschüsse, die dem Vermieter aus Anlaß der Durchführung einer Erhaltungs- oder nützlichen Verbesserungsarbeit gewährt wurden;
      7. Litera g
        die im Paragraph 27, Absatz 4, genannten Beträge.
    2. Ziffer 2
      In der Abrechnung dürfen als Ausgaben ausgewiesen werden:
      1. Litera a
        die Beträge, die aufgewendet wurden, um die durch Rechnungen und Zahlungsbelege (Quittungen) belegten Kosten der zur ordnungsgemäßen Erhaltung (Paragraph 3,) oder nützlichen Verbesserung (Paragraphen 4,, 5) des Hauses durchgeführten Arbeiten zu decken;
      2. Litera b
        20 vH von den durch Rechnungen und Zahlungsbelege (Quittungen) belegten Kosten der Arbeiten, die der Vermieter in Kalenderjahren, in denen von den Hauptmietern des Hauses kein gemäß Paragraph 18, Absatz 2, oder 3 erhöhter Hauptmietzins eingehoben wird, zur ordnungsgemäßen Erhaltung (Paragraph 3,) oder nützlichen Verbesserung (Paragraphen 4,, 5) des Hauses aufgewendet hat;
      3. Litera c
        die Beträge, die vom Vermieter für die mit dem Eigentum des Hauses verbundene Vermögensteuer samt Zuschlägen entrichtet wurden;
      4. Litera d
        die zur Tilgung und Verzinsung eines Förderungsdarlehens des Bundes, eines Landes oder eines öffentlich-rechtlichen Fonds oder eines von diesem geförderten Darlehens (Kredites) erforderlichen Beträge, soweit sich das Darlehen (der Kredit) nicht ausschließlich auf vom Vermieter benützte oder trotz ihrer Vermietbarkeit leerstehende Objekte beziehen;
      5. Litera e
        die in Paragraph 10, Absatz 6, dritter Satz genannten Beträge;
      6. Litera f
        die Beträge, die der Vermieter für die Erstellung eines Energieausweises nach Paragraph 2, Ziffer 3, EAVG für das gesamte Gebäude aufgewendet hat;
      7. Litera g
        sofern der Vermieter in dem Kalenderjahr keine nach Paragraphen 18, ff. erhöhten Hauptmietzinse vereinnahmt hat, vom Überschuss der Einnahmen (Ziffer eins,) über die Ausgaben (Litera a bis f) 35 vH bei Einkommensteuerpflicht oder 25 vH bei Körperschaftsteuerpflicht des Vermieters.
  2. Absatz 2Der Unterschiedsbetrag, der sich aus der Gegenüberstellung der so ausgewiesenen Einnahmen und Ausgaben eines Kalenderjahres errechnet, ist die Mietzinsreserve oder der Mietzinsabgang des Kalenderjahres.
  3. Absatz 3Der Vermieter ist verpflichtet, spätestens zum 30. Juni eines jeden Kalenderjahres die Abrechnung über das vorausgegangene Kalenderjahr an einer geeigneten Stelle im Haus zur Einsicht durch die Hauptmieter aufzulegen und den Hauptmietern in geeigneter Weise Einsicht in die Belege – bei Belegen auf Datenträgern Einsicht in Ausdrucke der Belege – zu gewähren. Auf Verlangen eines Hauptmieters sind von der Abrechnung und (oder) den Belegen auf seine Kosten Abschriften (Ablichtungen, weitere Ausdrucke) anfertigen zu lassen.
  4. Absatz 4Kommt der Vermieter der in den Absatz eins und 3 ausgesprochenen Verpflichtung zur Abrechnung und Einsichtgewährung nicht nach, so ist er auf Antrag eines Hauptmieters vom Gericht (der Gemeinde, Paragraph 39,) dazu zu verhalten. Weigert er sich auch bei der mündlichen Verhandlung vor Gericht (der Gemeinde), die Mietzinsabrechnung zu legen oder die Einsicht in die Belege zu gewähren, oder erscheint er zur Verhandlung nicht, so hat das Gericht (die Gemeinde) auf Antrag eines Hauptmieters dem Vermieter unter Androhung einer Ordnungsstrafe bis zu 2 000 Euro aufzutragen, binnen einer angemessenen, 14 Tage nicht übersteigenden Frist die Abrechnung zu legen und (oder) die Einsicht in die Belege zu gewähren. Die Ordnungsstrafe ist zu verhängen, wenn dem Auftrag ungerechtfertigterweise nicht entsprochen wird; sie kann auch wiederholt verhängt werden.
  5. Absatz 5Wenn der Vermieter die Kosten für die Erstellung eines Energieausweises unter den Ausgaben nach Absatz eins, Ziffer 2, verrechnet, hat er jedem Hauptmieter auf dessen Verlangen Einsicht in den Energieausweis zu gewähren und ihm gegen Ersatz der Kopierkosten eine Ablichtung desselben zur Verfügung zu stellen.

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Anmerkung 1: gemäß Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 295 aus 2008, ab 1.9.2008: 0,77 Euro

gemäß Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 218 aus 2011, ab 1.8.2011: 0,81 Euro
gemäß Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 62 aus 2014, ab 1.4.2014: 0,86 Euro
gemäß Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 10 aus 2018, ab 1.2.2018: 0,90 Euro
gemäß Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 138 aus 2022, ab 1.4.2022: 0,95 Euro
gemäß Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 209 aus 2022, ab 1.6.2022: 1,00 Euro
gemäß Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 363 aus 2022, ab 1.11.2022: 1,06 Euro
gemäß Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 170 aus 2023, ab 1.7.2023: 1,12 Euro)

Anmerkung

1. ÜR: Art. V Abs. 2, BGBl. Nr. 68/1991
2. ÜR: Art. II II. Abschnitt Z 1, 7, 8 und 9, BGBl. Nr. 800/1993

Schlagworte

Erhaltungsbeitrag, Erhaltungsarbeit, Dachfläche

Zuletzt aktualisiert am

09.06.2023

Gesetzesnummer

10002531

Dokumentnummer

NOR40105101

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1981/520/P20/NOR40105101