Bundesrecht konsolidiert: Mietrechtsgesetz § 45, Fassung vom 30.09.2006

Mietrechtsgesetz § 45

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Mietrechtsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 520/1981 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 161/2001

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 45

Inkrafttretensdatum

01.01.2002

Außerkrafttretensdatum

30.09.2006

Abkürzung

MRG

Index

20/05 Wohn- und Mietrecht

Text

Wertbeständigkeit des Mietzinses

Paragraph 45,
  1. Absatz einsIm Fall eines vor dem 1. März 1994 geschlossenen Hauptmietvertrags kann der Vermieter den Hauptmietzins für eine Wohnung der Ausstattungskategorie A oder eine Geschäftsräumlichkeit auf 1,75 Euro Anmerkung 1), für eine Wohnung der Ausstattungskategorie B auf 1,32 Euro Anmerkung 2), für eine Wohnung der Ausstattungskategorie C oder eine Wohnung der Ausstattungskategorie D in brauchbarem Zustand auf 0,88 Euro Anmerkung 3) und für eine Wohnung der Ausstattungskategorie D in nicht brauchbarem Zustand auf 0,66 Euro Anmerkung 4), jeweils je Quadratmeter der Nutzfläche und Monat, anheben, wenn der bisherige Hauptmietzins unter dem jeweils anzuwendenden Betrag liegt. Die angeführten Beträge valorisieren sich entsprechend der Regelung des Paragraph 16, Absatz 6, Die Anhebung ist aber nur dann zulässig, wenn sich der Mietgegenstand in einem Gebäude befindet, für das weder eine Abbruchbewilligung noch ein Abbruchauftrag der Baubehörde vorliegt.
  2. Absatz 2Ist der nach Paragraph 16, Absatz eins und 9 zulässige Hauptmietzins bei einer Geschäftsräumlichkeit niedriger als 2,64 Euro Anmerkung 5) je Quadratmeter der Nutzfläche und Monat, so kann der Vermieter abweichend von Absatz eins, den Hauptmietzins nur auf zwei Drittel des nach Paragraph 16, Absatz eins und 9 zulässigen Betrags anheben. Der Betrag von 2,64 Euro Anmerkung 5) valorisiert sich entsprechend der Regelung des Paragraph 16, Absatz 6,
  3. Absatz 3Der Vermieter hat sein Anhebungsbegehren dem Hauptmieter spätestens einen Monat vor dem Zinstermin, zu dem er die Anhebung fordert, schriftlich bekannt zu geben. Begehrt der Vermieter die Anhebung für einen in Paragraph eins, Absatz 4, Ziffer eins, genannten Mietgegenstand, so gelten für die Mietgegenstände dieses Hauses ab diesem Zeitpunkt die Bestimmungen des römisch eins. Hauptstücks mit Ausnahme der Bestimmungen über die Mietzinsbildung nach Paragraph 16, Absatz 2 bis 7 und 10 und über die Richtwerte nach dem Richtwertgesetz. In diesen Fällen darf der Vermieter in der Hauptmietzinsabrechnung (Paragraph 20,) auch die Beträge als Ausgaben absetzen, die in den jeweiligen Verrechnungsjahren zur Amortisation der seinerzeit aufgewendeten Bau-, Grund- oder Aufschließungskosten zu entrichten sind.

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Anmerkung 1: gemäß Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 185 aus 2004, ab 1.6.2004: 1,84 Euro

gemäß Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 296 aus 2006, ab 1.9.2006: 1,93 Euro

Anmerkung 2: ab 1.6.2004: 1,39 Euro

ab 1.9.2006: 1,46 Euro

Anmerkung 3: ab 1.6.2004: 0,92 Euro

ab 1.9.2006: 0,97 Euro

Anmerkung 4: ab 1.6.2004: 0,69 Euro

ab 1.9.2006: 0,73 Euro

Anmerkung 5: ab 1.6.2004: 2,77 Euro

ab 1.9.2006: 2,91 Euro)

Anmerkung

ÜR: Art. II II. Abschnitt, BGBl. Nr. 800/1993

Schlagworte

Erhaltungsbeitrag, Erhaltungsarbeit

Zuletzt aktualisiert am

18.01.2018

Gesetzesnummer

10002531

Dokumentnummer

NOR40026137

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1981/520/P45/NOR40026137