Bundesrecht konsolidiert: Mietrechtsgesetz § 26, Fassung vom 30.06.2000

Mietrechtsgesetz § 26

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Mietrechtsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 520/1981 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 800/1993

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 26

Inkrafttretensdatum

01.03.1994

Außerkrafttretensdatum

30.06.2000

Abkürzung

MRG

Index

20/05 Wohn- und Mietrecht

Text

Untermietzins

Paragraph 26, (1) Wird der Mietgegenstand zur Gänze untervermietet, darf der Untermietzins, abgesehen von der Überwälzung der Mietzinsbestandteile gemäß Paragraph 15, Absatz eins, Ziffer 2 bis 4 und der Umsatzsteuer, den vom Untervermieter zulässigerweise zu entrichtenden Hauptmietzins um nicht mehr als 50 vH übersteigen. Darüber hinaus sind jedoch bei der Bestimmung des vom Untermieter zulässigerweise zu entrichtenden Mietzinses die vom Untervermieter getätigten Aufwendungen zur Verbesserung des Mietgegenstandes angemessen zu berücksichtigen, soweit sie für den Untermieter von objektivem Nutzen sind. Paragraph 25, gilt für das Verhältnis zwischen Untervermieter und Untermieter sinngemäß.

  1. Absatz 2Bei nur teilweiser Untervermietung des Mietgegenstandes darf der Untermietzins einen dem untervermieteten Teil entsprechenden angemessenen Betrag im Sinne des Absatz eins, nicht übersteigen.
  2. Absatz 3Vereinbarungen über den Untermietzins sind insoweit unwirksam, als der vereinbarte Untermietzins den nach Absatz eins und 2 zulässigen Höchstbetrag überschreitet. Die Unwirksamkeit ist binnen drei Jahren gerichtlich (bei der Gemeinde, Paragraph 39,) geltend zu machen. Bei befristeten Untermietverträgen wird diese Frist bis zum Ablauf eines Zeitraumes von sechs Monaten ab Beendigung des Untermietverhältnisses erstreckt.

Anmerkung

ÜR: Art. II II. Abschnitt, BGBl. Nr. 800/1993

Schlagworte

Nichtigkeit, Teilnichtigkeit, Präklusion, Präklusivfrist

Gesetzesnummer

10002531

Dokumentnummer

NOR12037219

Alte Dokumentnummer

N2199331788J

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1981/520/P26/NOR12037219