wenn bei Vorliegen eines nach § 29 Abs. 1 Z 3 lit. c oder - sofern die Wohnung in einem Gebäude gelegen ist, das auf Grund einer vor dem 8. Mai 1945 erteilten Baubewilligung neu errichtet wurde - nach § 29 Abs. 1 Z 3 lit. b befristeten Hauptmietvertrags die jeweils vereinbarte Vertragsdauer weniger als vier Jahre beträgt; wird das Mietverhältnis um die höchstmögliche Restlaufzeit nach § 29 Abs. 1 Z 3 lit. c oder wird es nach § 29 Abs. 4a oder 4b verlängert (§ 16 Abs. 7 zweiter Satz), so darf der Vermieter den zuvor erhöhten Hauptmietzins weiterhin verlangen.wenn bei Vorliegen eines nach Paragraph 29, Absatz eins, Ziffer 3, Litera c, oder - sofern die Wohnung in einem Gebäude gelegen ist, das auf Grund einer vor dem 8. Mai 1945 erteilten Baubewilligung neu errichtet wurde - nach Paragraph 29, Absatz eins, Ziffer 3, Litera b, befristeten Hauptmietvertrags die jeweils vereinbarte Vertragsdauer weniger als vier Jahre beträgt; wird das Mietverhältnis um die höchstmögliche Restlaufzeit nach Paragraph 29, Absatz eins, Ziffer 3, Litera c, oder wird es nach Paragraph 29, Absatz 4 a, oder 4b verlängert (Paragraph 16, Absatz 7, zweiter Satz), so darf der Vermieter den zuvor erhöhten Hauptmietzins weiterhin verlangen.