Bundesrecht konsolidiert: Mietrechtsgesetz § 18, Fassung vom 30.06.2000

Mietrechtsgesetz § 18

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Mietrechtsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 520/1981 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/1997

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 18

Inkrafttretensdatum

21.02.1997

Außerkrafttretensdatum

30.06.2000

Abkürzung

MRG

Index

20/05 Wohn- und Mietrecht

Beachte

Bezugszeitraum: Abs. 5
§ 49b Abs. 5 idF BGBl. I Nr. 22/1997

Text

Erhöhung der Hauptmietzinse

Paragraph 18, (1) Finden die Kosten einer vom Vermieter durchzuführenden, unmittelbar heranstehenden größeren Erhaltungsarbeit einschließlich der nach Paragraph 3, Absatz 3, Ziffer eins, anrechenbaren Verzinsung und Geldbeschaffungskosten in der Summe der sich in den vorausgegangenen zehn Kalenderjahren ergebenden Mietzinsreserven oder Mietzinsabgänge keine Deckung und übersteigen sie die während des Verteilungszeitraums zu erwartenden Hauptmietzinseinnahmen, so kann zur Deckung des Fehlbetrags eine Erhöhung des Hauptmietzinses begehrt werden. Zur Festsetzung des erforderlichen erhöhten Hauptmietzinses sind maßgebend:

  1. Ziffer eins
    die Summe der sich in den vorausgegangenen zehn Kalenderjahren ergebenden Mietzinsreserven oder Mietzinsabgänge einschließlich eines allfälligen Zuschusses, der aus Anlaß der Durchführung der Arbeiten gewährt wird;
  2. Ziffer 2
    die angemessenen Kosten der durch einen Kostenvoranschlag umschriebenen unmittelbar heranstehenden Erhaltungsarbeit einschließlich der angemessenen Kosten der Bauverwaltung und Bauüberwachung, soweit diese zusammen 5 vH der Baukosten nicht überschreiten; diese Kosten sind um den Unterschiedsbetrag nach Ziffer eins, zu kürzen oder zu erhöhen (Deckungsfehlbetrag);
  3. Ziffer 3
    ein zehn Jahre nicht übersteigender Verteilungszeitraum, der unter Berücksichtigung des Zeitraums, in dem sich solche oder ähnliche Arbeiten bei Zugrundelegung regelmäßiger Bestandsdauer erfahrungsgemäß wiederholen, sowie der wirtschaftlichen Lage des Vermieters und der Gesamtheit der Mieter des Hauses nach billigem Ermessen zu bestimmen ist;
  4. Ziffer 4
    das zur Finanzierung des Deckungsfehlbetrags notwendige eigene oder fremde Kapital des Vermieters samt den mit der Aufnahme fremden Kapitals verbundenen Geldbeschaffungskosten sowie das auf den Kalendermonat umzurechnende Erfordernis zur Tilgung und angemessenen Verzinsung dieses Kapitals;
  5. Ziffer 5
    ein nach freier Überzeugung (Paragraph 273, ZPO) festzusetzender Pauschalbetrag zur Deckung der Kosten von laufend wiederkehrenden Erhaltungsarbeiten und der laufend fällig werdenden Aufwendungen für die mit dem Eigentum verbundene Vermögensteuer samt Zuschlägen zuzüglich des allfälligen Betrags, der zur Tilgung und Verzinsung einer nach Paragraph 3, Absatz 3, Ziffer eins, finanzierten früheren Erhaltungsarbeit je Kalendermonat aufgebracht werden muß;
  6. Ziffer 6
    die Gesamtsumme der für die vermieteten, vom Vermieter benützten oder trotz ihrer Vermietbarkeit leerstehenden Mietgegenstände des Hauses anrechenbaren monatlichen Hauptmietzinse, die sich gemäß Paragraph 20, Absatz eins, Ziffer eins, Litera b bis d errechnen;
  7. Ziffer 7
    die Feststellung, ob oder inwieweit das nach Ziffer 4 und 5 ermittelte monatliche Deckungserfordernis in der nach Ziffer 6, ermittelten Gesamtsumme Deckung findet oder nicht.
  1. Absatz 2Ist der monatliche Hauptmietzins, den ein Hauptmieter für seinen Mietgegenstand entrichtet, niedriger als der bei der Berechnung der Gesamtsumme nach Absatz eins, Ziffer 6, für den Mietgegenstand ausgewiesene Betrag, so hat das Gericht (die Gemeinde, Paragraph 39,) dem Vermieter während des festgesetzten Verteilungszeitraums die Anhebung dieses Hauptmietzinses nach Maßgabe des Deckungserfordernisses (Absatz eins, Ziffer 4 und 5) bis zu der im Absatz eins, Ziffer 6, für den Mietgegenstand ausgewiesenen Höhe des Hauptmietzinses zu bewilligen.
  2. Absatz 3Findet das nach Absatz eins, Ziffer 4 und 5 ermittelte Deckungserfordernis in der nach Absatz eins, Ziffer 6, ermittelten Gesamtsumme nicht oder nicht zur Gänze Deckung, so hat das Gericht (die Gemeinde, Paragraph 39,) neben der nach Absatz 2, allenfalls zu bewilligenden Anhebung der Hauptmietzinse die Einhebung eines erhöhten Hauptmietzinses während des festgesetzten Verteilungszeitraums in der Weise zu bewilligen, daß der Vermieter von jedem Hauptmieter eines Mietgegenstandes im Haus neben dem für den Mietgegenstand nach Absatz eins, Ziffer 6, ausgewiesenen und allenfalls nach Absatz 2, angehobenen monatlichen Hauptmietzins den auf den Mietgegenstand nach dem Verhältnis der Nutzflächen (Paragraph 17,) entfallenden Anteil am nicht gedeckten Teil des Deckungserfordernisses begehren darf.
  3. Absatz 4Steht fest, daß eine Erhöhung der Hauptmietzinse auch dann erforderlich ist, wenn die von den Hauptmietern gegen die Hauptmietzinsabrechnung der vorausgegangenen zehn Kalenderjahre erhobenen Einwendungen berechtigt sind, und ist zu besorgen, daß durch die Überprüfung dieser Einwendungen der Hauptmieter die Durchführung der Erhaltungsarbeiten verzögert würde, so kann das Gericht (die Gemeinde, Paragraph 39,) die Überprüfung dieser Einwendungen der Hauptmieter der Entscheidung nach Paragraph 19, Absatz 3, vorbehalten und zunächst die Höhe der anrechenbaren Mietzinsreserven oder Mietzinsabgänge nach freier Überzeugung (Paragraph 273, ZPO) festsetzen.
  4. Absatz 5Der Vermieter kann eine Erhöhung der Hauptmietzinse für eine Wohnung nicht verlangen,
    1. Ziffer eins
      wenn es sich um eine Wohnung der Ausstattungskategorie D handelt und für sie ein Hauptmietzins vereinbart wurde, der 7,40 S je Quadratmeter der Nutzfläche und Monat übersteigt; dieser Betrag valorisiert sich entsprechend der Regelung des Paragraph 16, Absatz 6 ;,
    2. Ziffer 2
      wenn bei Vorliegen eines nach Paragraph 29, Absatz eins, Ziffer 3, Litera c, oder - sofern die Wohnung in einem Gebäude gelegen ist, das auf Grund einer vor dem 8. Mai 1945 erteilten Baubewilligung neu errichtet wurde - nach Paragraph 29, Absatz eins, Ziffer 3, Litera b, befristeten Hauptmietvertrags die jeweils vereinbarte Vertragsdauer weniger als vier Jahre beträgt; wird das Mietverhältnis um die höchstmögliche Restlaufzeit nach Paragraph 29, Absatz eins, Ziffer 3, Litera c, oder wird es nach Paragraph 29, Absatz 4 a, oder 4b verlängert (Paragraph 16, Absatz 7, zweiter Satz), so darf der Vermieter den zuvor erhöhten Hauptmietzins weiterhin verlangen.

Anmerkung

ÜR: Art. II II. Abschnitt Z 2 und 6, BGBl. Nr. 800/1993

Gesetzesnummer

10002531

Dokumentnummer

NOR12039911

Alte Dokumentnummer

N2199760829J

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1981/520/P18/NOR12039911