Bundesrecht konsolidiert: Mietrechtsgesetz § 14, Fassung vom 30.06.2000

Mietrechtsgesetz § 14

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Mietrechtsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 520/1981 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 68/1991

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 14

Inkrafttretensdatum

01.03.1991

Außerkrafttretensdatum

30.09.2006

Abkürzung

MRG

Index

20/05 Wohn- und Mietrecht

Text

Mietrecht im Todesfall

Paragraph 14, (1) Durch den Tod des Vermieters oder des Mieters wird der Mietvertrag nicht aufgehoben.

  1. Absatz 2Nach dem Tod des Hauptmieters einer Wohnung treten in den Mietvertrag mit Ausschluß anderer zur Erbfolge berufenen Personen die im Absatz 3, genannten eintrittsberechtigten Personen ein, sofern sie nicht binnen 14 Tagen nach dem Tod des Hauptmieters dem Vermieter bekanntgeben, daß sie das Mietverhältnis nicht fortsetzen wollen. Mit dem Eintritt haften die eintretenden Personen für den Mietzins und die Verbindlichkeiten, die während der Mietzeit des verstorbenen Hauptmieters entstanden sind. Sind mehrere Personen eintrittsberechtigt, so treten sie gemeinsam in den Mietvertrag ein und haften zur ungeteilten Hand.
  2. Absatz 3Eintrittsberechtigt nach Absatz 2, sind der Ehegatte, der Lebensgefährte, Verwandte in gerader Linie einschließlich der Wahlkinder und die Geschwister des bisherigen Mieters, sofern diese Personen ein dringendes Wohnbedürfnis haben und schon bisher im gemeinsamen Haushalt mit dem Mieter in der Wohnung gewohnt haben. Lebensgefährte im Sinne dieser Bestimmung ist, wer mit dem bisherigen Mieter bis zu dessen Tod durch mindestens drei Jahre hindurch in der Wohnung in einer in wirtschaftlicher Hinsicht gleich einer Ehe eingerichteten Haushaltsgemeinschaft gelebt hat; einem dreijährigen Aufenthalt des Lebensgefährten in der Wohnung ist es gleichzuhalten, wenn er die Wohnung seinerzeit mit dem bisherigen Mieter gemeinsam bezogen hat.
  3. Absatz 4Anmerkung, Aufgehoben durch Art. römisch II Ziffer 9,, Bundesgesetzblatt Nr. 68 aus 1991,.)

Anmerkung

ÜR: Art. V Abs. 2, BGBl. Nr. 68/1991

Gesetzesnummer

10002531

Dokumentnummer

NOR12032504

Alte Dokumentnummer

N2198117183R

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1981/520/P14/NOR12032504