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Bundesrecht konsolidiert: Mietrechtsgesetz § 23, Fassung vom 31.12.1999
Mietrechtsgesetz § 23
Gesamte Rechtsvorschrift
heute
/
Fassung vom 31.12.1999
§ 22 am 31.12.1999
§ 24 am 31.12.1999
Alle Fassungen
§ 23 heute
§ 23 gültig ab 01.07.2000
zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 36/2000
§ 23 gültig von 01.01.2000 bis 30.06.2000
zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 147/1999
§ 23 gültig von 01.01.1986 bis 31.12.1999
zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 559/1985
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Mietrechtsgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 520/1981
zuletzt geändert durch
BGBl. Nr. 559/1985
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 23
Inkrafttretensdatum
01.01.1986
Außerkrafttretensdatum
31.12.1999
Abkürzung
MRG
Index
20/05 Wohn- und Mietrecht
Text
Beitrag für Hausbesorgerarbeiten
§ 23. (1) Der Beitrag für Hausbesorgerarbeiten besteht aus
1.
den dem Hausbesorger gebührenden Entgelten und Ersätzen zuzüglich der Kosten der für die Reinigungsarbeiten erforderlichen Gerätschaften und Materialien sowie der Kosten für das Ausmalen der Hausbesorgerwohnung;
2.
den gemäß § 13 Abs. 3 des Hausbesorgergesetzes,
BGBl. Nr. 16/1970
, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz
BGBl. Nr. 55/1985
, für die Beleuchtung der Dienstwohnung aufzuwendenden Kosten,
3.
dem Dienstgeberanteil des Sozialversicherungsbeitrags und den sonstigen durch Gesetz bestimmten Belastungen oder Abgaben,
4.
die zur Abfertigung des Hausbesorgers nach den Bestimmungen des Arbeiter-Abfertigungsgesetzes,
BGBl. Nr. 107/1979
, aufgewendeten Beträge. Jeder Hauptmieter hat den auf ihn entfallenden Anteil, sofern auf ihn ein die Hälfte des von ihm zum gleichen Zinstermin zu entrichtenden Hauptmietzinses übersteigender Betrag entfällt, binnen einem Jahr in gleichen, an den einzelnen Zinsterminen fällig werdenden Raten zu entrichten.
(2)
Werden die Hausbesorgerarbeiten vom Vermieter selbst oder von einer von ihm bestellten und entlohnten, nicht als Hausbesorger anzusehenden Person geleistet, so hat der Vermieter Anspruch auf die Beträge nach Abs. 1.
(3)
Im übrigen gilt § 21 Abs. 3 bis 5 sinngemäß.
Gesetzesnummer
10002531
Dokumentnummer
NOR12032513
Alte Dokumentnummer
N2198117192R
European Legislation Identifier (ELI)
https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1981/520/P23/NOR12032513