Bundesrecht konsolidiert: Mietrechtsgesetz § 23, Fassung vom 31.12.1999

Mietrechtsgesetz § 23

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Mietrechtsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 520/1981 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 559/1985

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 23

Inkrafttretensdatum

01.01.1986

Außerkrafttretensdatum

31.12.1999

Abkürzung

MRG

Index

20/05 Wohn- und Mietrecht

Text

Beitrag für Hausbesorgerarbeiten

§ 23. (1) Der Beitrag für Hausbesorgerarbeiten besteht aus

  1. 1.
    den dem Hausbesorger gebührenden Entgelten und Ersätzen zuzüglich der Kosten der für die Reinigungsarbeiten erforderlichen Gerätschaften und Materialien sowie der Kosten für das Ausmalen der Hausbesorgerwohnung;
  2. 2.
    den gemäß § 13 Abs. 3 des Hausbesorgergesetzes, BGBl. Nr. 16/1970, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 55/1985, für die Beleuchtung der Dienstwohnung aufzuwendenden Kosten,
  3. 3.
    dem Dienstgeberanteil des Sozialversicherungsbeitrags und den sonstigen durch Gesetz bestimmten Belastungen oder Abgaben,
  4. 4.
    die zur Abfertigung des Hausbesorgers nach den Bestimmungen des Arbeiter-Abfertigungsgesetzes, BGBl. Nr. 107/1979, aufgewendeten Beträge. Jeder Hauptmieter hat den auf ihn entfallenden Anteil, sofern auf ihn ein die Hälfte des von ihm zum gleichen Zinstermin zu entrichtenden Hauptmietzinses übersteigender Betrag entfällt, binnen einem Jahr in gleichen, an den einzelnen Zinsterminen fällig werdenden Raten zu entrichten.
  1. (2) Werden die Hausbesorgerarbeiten vom Vermieter selbst oder von einer von ihm bestellten und entlohnten, nicht als Hausbesorger anzusehenden Person geleistet, so hat der Vermieter Anspruch auf die Beträge nach Abs. 1.
  2. (3) Im übrigen gilt § 21 Abs. 3 bis 5 sinngemäß.

Gesetzesnummer

10002531

Dokumentnummer

NOR12032513

Alte Dokumentnummer

N2198117192R

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1981/520/P23/NOR12032513