Bundesrecht konsolidiert: Mietrechtsgesetz § 29a, Fassung vom 28.02.1997

Mietrechtsgesetz § 29a

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Mietrechtsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 520/1981 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 36/2000

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 29a

Inkrafttretensdatum

01.03.1994

Außerkrafttretensdatum

30.06.2000

Abkürzung

MRG

Index

20/05 Wohn- und Mietrecht

Text

Paragraph 29 a, (1) Auch ohne Vorliegen der Voraussetzungen nach Paragraph 29, Absatz eins und 2 kann in einem mit einem institutionellen (mildtätigen) Wohnraumbeisteller als Mieter abgeschlossenen Hauptmietvertrag über eine Wohnung eine Vertragsdauer von fünf Jahren schriftlich vereinbart werden, wenn sich der Mieter verpflichtet, die Wohnung an Wohnraumsuchende weiterzugeben. Eine einmalige schriftliche Verlängerung um weitere fünf Jahre ist zulässig.

  1. Absatz 2Institutionelle (mildtätige) Wohnraumbeisteller im Sinne dieser Bestimmung sind Körperschaften, Religionsgemeinschaften oder sonstige Personengemeinschaften, die gemeinnützigen, mildtätigen oder kirchlichen Zwecken dienen und die auf ihren Antrag von der Landesregierung mit Bescheid als institutioneller (mildtätiger) Wohnraumbeisteller anerkannt wurden; eine solche Anerkennung hat zu ergehen, wenn der Antragsteller die ausreichende Gewähr dafür bietet, gemeinnützige, mildtätige Zwecke zur Hilfe von Wohnraumsuchenden zu erfüllen.

Anmerkung

ÜR: Art. II II. Abschnitt, BGBl. Nr. 800/1993

Gesetzesnummer

10002531

Dokumentnummer

NOR12037222

Alte Dokumentnummer

N2199331791J

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1981/520/P29a/NOR12037222