Bundesrecht konsolidiert: Mietrechtsgesetz § 48, tagesaktuelle Fassung

Mietrechtsgesetz § 48

Kurztitel

Mietrechtsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 520/1981

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 48

Inkrafttretensdatum

01.01.1982

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

MRG

Index

20/05 Wohn- und Mietrecht

Text

Anhängiges Verfahren; bewilligte Mietzinserhöhungen

Paragraph 48,
  1. Absatz einsDie im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bei Gericht (der Gemeinde, Paragraph 39,) anhängigen Verfahren sind nach den bisher in Geltung gestandenen Vorschriften durchzuführen. Wird auf Grund einer Entscheidung über eine Mietzinserhöhung nach Paragraph 7,, Paragraph 28, Absatz 2, des Mietengesetzes innerhalb eines Jahres nach dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes bei Gericht (der Gemeinde, Paragraph 39,) das Verfahren über die Mietzinserhöhung der Höhe nach eingeleitet, so ist auch dieses Verfahren nach den bisherigen Vorschriften durchzuführen.
  2. Absatz 2Der Vermieter ist berechtigt, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes nach Paragraph 7,, Paragraph 28, Absatz 2, oder 3 des Mietengesetzes oder Paragraph 2, des Zinsstoppgesetzes erhöhten Hauptmietzinse bis zum Ablauf der seinerzeit bewilligten Laufzeit einzuheben. Das gleiche gilt für die Mietzinserhöhungen, die nach Absatz eins, bewilligt werden.

Zuletzt aktualisiert am

21.04.2021

Gesetzesnummer

10002531

Dokumentnummer

NOR12032538

Alte Dokumentnummer

N2198117217R

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1981/520/P48/NOR12032538