Bundesrecht konsolidiert: Mietrechtsgesetz § 39, tagesaktuelle Fassung

Mietrechtsgesetz § 39

Kurztitel

Mietrechtsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 520/1981 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 113/2003

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 39

Inkrafttretensdatum

01.01.2005

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

MRG

Index

20/05 Wohn- und Mietrecht

Beachte

Ist auch auf Verfahren anzuwenden, die vor In-Kraft-Treten anhängig
geworden sind (vgl. Art. 10 § 2 Abs. 1, BGBl. I Nr. 113/2003).

Text

Entscheidung der Gemeinde

Paragraph 39,
  1. Absatz einsVerfügt eine Gemeinde über einen in Mietangelegenheiten fachlich geschulten Beamten oder Angestellten und rechtfertigt die Anzahl der dort nach Paragraph 37, Absatz eins, anfallenden Verfahren die Betrauung der Gemeinde zum Zwecke der Entlastung des Gerichtes, so kann ein Verfahren nach Paragraph 37, Absatz eins, bei Gericht hinsichtlich der in der Gemeinde gelegenen Mietgegenstände nur eingeleitet werden, wenn die Sache vorher bei der Gemeinde anhängig gemacht worden ist.
  2. Absatz 2Auf welche Gemeinden die im Absatz eins, genannten Voraussetzungen zutreffen, stellt der Bundesminister für Justiz gemeinsam mit dem Bundesminister für Inneres durch Kundmachung fest.
  3. Absatz 3Die Gemeinde hat nach Vornahme der erforderlichen Ermittlungen, wenn der Versuch einer gütlichen Beilegung des Streites erfolglos geblieben ist, über den Antrag nach Paragraph 37, Absatz eins, zu entscheiden. Auf das Verfahren sind die Regelungen der Paragraph 8, Absatz eins,, Paragraph 10, Absatz 2,, Paragraphen 17,, 25 bis 28, Paragraph 31, Absatz eins bis 4 und Paragraphen 32 bis 34 AußStrG sowie Paragraph 37, Absatz 2,, Absatz 2 a,, Absatz 3, Ziffer eins bis 12 und 18 und Absatz 4, entsprechend anzuwenden; im Übrigen gilt für das Verfahren das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991.
  4. Absatz 4Die Entscheidung der Gemeinde kann durch kein Rechtsmittel angefochten werden. Sie bildet, wenn die Frist zur Anrufung des Gerichtes nach Paragraph 40, Absatz eins, abgelaufen ist, einen Exekutionstitel im Sinn des Paragraph eins, der Exekutionsordnung.
  5. Absatz 5Die im Verfahren vor der Gemeinde erforderlichen Schriften, die vor ihr abgeschlossenen Vergleiche sowie die von ihr ausgestellten Rechtskraftbestätigungen und Bescheinigungen gemäß Paragraph 40, Absatz 3, sind von den Stempel- und Rechtsgebühren befreit.

Schlagworte

Stempelgebühr, Gebührenfreiheit

Zuletzt aktualisiert am

21.04.2021

Gesetzesnummer

10002531

Dokumentnummer

NOR40047046

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1981/520/P39/NOR40047046